OLG Hamburg: Cannabisblüten sind Ausgangsstoff statt Arzneimittel
Medizinische Cannabisblüten müssen als Ausgangsstoff für ein noch herzustellendes Arzneimittel den Kennzeichnungsvorschriften genügen.
Medizinische Cannabisblüten müssen als Ausgangsstoff für ein noch herzustellendes Arzneimittel den Kennzeichnungsvorschriften genügen.