Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht grenzenlos!
Der Betriebsrat kann sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch berufen, den er durch Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten erlangt hat.
Der Betriebsrat kann sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch berufen, den er durch Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten erlangt hat.