Keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei elektronischem Namensabgleich
BAG: Der elektronische Namensabgleich mit den Namenslisten der sog. Anti-Terror-Verordnungen ist nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
BAG: Der elektronische Namensabgleich mit den Namenslisten der sog. Anti-Terror-Verordnungen ist nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.