Ablösung eines Jubiläumsgeldes durch Gesamtbetriebsvereinbarung
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen auf Grundlage einer Gesamtzusage, kann er die Leistungszusage durch Vereinbarungen mit dem (Gesamt-)Betriebsrat abändern.
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen auf Grundlage einer Gesamtzusage, kann er die Leistungszusage durch Vereinbarungen mit dem (Gesamt-)Betriebsrat abändern.