Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte
Die Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein wegen ihrer Teilzeittätigkeit ist unzulässig. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Die Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein wegen ihrer Teilzeittätigkeit ist unzulässig. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.