BGH entscheidet zur sachlichen Zuständigkeit bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeversprechen
Der BGH bestätigt, dass sich die sachliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertragsstrafeversprechen in Wettbewerbssachen nach dem UWG richtet.
Der BGH bestätigt, dass sich die sachliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertragsstrafeversprechen in Wettbewerbssachen nach dem UWG richtet.