7. April 2020
Corona Darlehen Gespräch
Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten Banking & Finance

Auf Darlehensgeber kommen herausfordernde Gespräche zu

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sieht Gespräch über einverständliche Regelung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor.

Im Schnellverfahren haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Ziel der darlehensrechtlichen Bestimmung in Art. 240 § 3 EGBGB ist es, dass die Vertragsparteien den Darlehensvertrag auch in der aktuellen Krisensituation nicht sofort beenden. Ihnen soll Zeit verschafft werden, in der sie nach Lösungen suchen können, um eine Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Krise zu ermöglichen. Zentrales Instrument ist die gesetzliche Stundung von Ansprüchen von Darlehensgebern gegen Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden.

Darlehensgeber sollen Verbrauchern, die von krisenbedingten Einnahmeausfällen betroffen und deren Darlehensverpflichtungen gestundet sind, die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs anbieten. Gegenstand des Gesprächs können nach der Gesetzesbegründung zum einen mögliche Hilfs- oder Überbrückungsmaßnahmen seitens des Darlehensgebers sein. Zum anderen sollte sich das Gespräch auf die Fortführung des Darlehensverhältnisses nach Ablauf der Stundungsfrist beziehen. Hierzu können z.B. Zins- und Tilgungsanpassungen, die Verlängerung der Vertragslaufzeit oder Umschuldungsvereinbarungen vereinbart werden.

Initiative zum Gespräch soll vom Darlehensgeber ausgehen

Nach dem Wortlaut von Art. 240 § 3 Abs. 4 EGBGB soll die Initiative zum Gespräch vom Darlehensgeber ausgehen. Diese Regelung ist insofern sinnvoll, als dass der Verbraucher nicht unbedingt Kenntnis von dieser Möglichkeit hat. Dem Darlehensgeber wird somit aufgetragen, dem Verbraucher, dessen Darlehensverbindlichkeiten gestundet sind, zumindest ein Gespräch anzubieten und ihn auf diese Weise jedenfalls über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung zu informieren.

Eine „Soll″-Vorschrift ist eher aus dem Verwaltungsrecht bekannt und im Zivilrecht ein Fremdkörper. Sie dürfte hier als eindringliche Empfehlung des Gesetzgebers zu verstehen sein. Für den Darlehensgeber ergibt sich der Vorteil, den Zeitpunkt und die Art des Kommunikationsmittels zu wählen. Gleichwohl kann die erste Anfrage zum Gespräch auch vom Verbraucher ausgehen, was den Darlehensgeber zu einer Entscheidung über die richtige Reaktion zwingt. Faktisch dürfte in dieser Situation aus dem „soll″ ein „muss″ werden.

Stundung und Kündigungsschutz dienen dazu, den Vertragsparteien Zeit zu verschaffen, von Hilfsangeboten Gebrauch zu machen und ihre vertragliche Beziehung angesichts der Krise auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Die durch die Stundung gewonnene Zeit sollte in beiderseitigem Interesse genutzt werden. Sofern die Parteien nämlich keine Verhandlungslösung hinsichtlich der Fortführung des Darlehensverhältnisses nach dem 30. Juni 2020 gefunden haben, wird der Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt werden; nur die Fälligkeit aller Leistungen wird jeweils um drei Monate verschoben. Diese Wirkung, die für die gestundeten Leistungen bereits eingetreten ist, würde nunmehr auf den gesamten Vertrag übertragen werden.

Die Vertragslaufzeit verlängert sich um insgesamt um drei Monate und der Darlehensgeber bleibt dauerhaft auf einer Lücke im Zufluss von Zins und Tilgung sitzen. Bedenkt man, dass eine Verlängerung des Moratoriums um drei weitere Monate durch Rechtsverordnung bereits im Gesetz angelegt ist, entsteht hier ein faktischer Druck für Darlehensgeber, zu besseren vertraglichen Vereinbarungen zu kommen.

Form des Gesprächs: Telefon oder Videochat möglich

Nach Satz 2 der Regelung können für das Gespräch zwischen Darlehensgeber und Verbraucher auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Damit ist wohl in erster Linie das einfache Telefongespräch gemeint. Diese Bestimmung ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie verständlich, weil ein Präsenzgespräch in der Bank vermieden werden sollte. Überdies wird der Aufwand für eine Kommunikation gering gehalten.

Fernkommunikationsmittel können grundsätzlich jedoch alle Kommunikationsmittel sein, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit funktionieren. Damit wäre auch eine Kommunikation via E-Mail oder ähnlich hauptsächlich textbasierten Diensten umfasst. Allerdings soll als Ergebnis des Gesprächsangebots ein tatsächliches Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen stattfinden. Für ein solches Gespräch ist ein Gedankenaustausch zwischen Darlehensgeber und Verbraucher notwendig, der praktisch am besten über ein Telefongespräch herzustellen ist. Nur dort können die beiden Parteien unmittelbar auf das Gesagte reagieren und eine Verhandlungslösung erreichen.

Eine E-Mail wäre indes durchaus zur Information über das Gesprächsangebot zur einverständlichen Regelung und mit Hinweis auf mögliche Unterstützungsmaßnahmen denkbar. Auf diese Weise könnte ein Unterbreiten des Gesprächsangebots zudem dokumentiert und bewiesen werden. Des Weiteren könnte man sich, je nach technischer Ausstattung des Verbrauchers, auch vorstellen, dass das Gespräch via Skype oder ähnlicher Programme zur Videotelefonie geführt wird.

Gespräch soll sich auf kurzfristige Überbrückungsmaßnahmen und langfristige Fortführung des Darlehensverhältnisses beziehen

Gegenstand des Gesprächs können nach der Gesetzesbegründung zum einen mögliche Hilfs- oder Überbrückungsmaßnahmen seitens des Darlehensgebers sein. Zum anderen sollte sich das Gespräch auf die Fortführung des Darlehensverhältnisses nach Ablauf der Stundungsfrist beziehen. Hierzu können z.B. Zins- und Tilgungsanpassungen, die Verlängerung der Vertragslaufzeit oder Umschuldungsvereinbarungen vereinbart werden. Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers geht hervor, dass sich das Gespräch vorwiegend auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Darlehensgeber und Verbraucher beziehen soll. Diese Interpretation stimmt mit dem Ziel der Regelung überein, dass die Vertragsparteien den Darlehensvertrag auch in Krisensituationen nicht sofort beenden müssen. Es soll ihnen eine Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Krise ermöglicht werden.

Ergebnis der einverständlichen Regelung können jedoch auch Maßnahmen sein, in denen z.B. eine Umschuldung bei einem anderen Kreditgeber einverständlich erwogen wird. Zumindest wird diese Möglichkeit weder von der Norm noch von der Gesetzesbegründung explizit ausgeschlossen. Vielmehr wird in Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt, von der gesetzlichen Stundung abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen zu treffen. Sollte diese Vereinbarung einvernehmlich getroffen werden, spricht nichts gegen eine solche Anpassung des Darlehensvertrags.

Pflichten der darlehensgebenden Bank

Zunächst wird der darlehensgebenden Bank vom Gesetzgeber empfohlen, den Verbrauchern, deren Darlehensverpflichtungen gestundet sind, ein Gesprächsangebot zu unterbreiten. Die Soll-Regelung beinhaltet mithin keine Pflicht der Bank.

Der Darlehensgeber soll nach der Gesetzesbegründung nicht verpflichtet sein, auf sämtliche denkbaren Hilfsangebote Dritter hinzuweisen und sich diese Informationen zu beschaffen. Auf Angebote Dritter ist nur hinzuweisen, soweit sie dem Darlehensgeber positiv bekannt sind (z.B. Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Obwohl nach dem Wortlaut keine Pflicht zum Gesprächsangebot besteht, formuliert der Gesetzgeber in seiner Begründung, dass der Darlehensgeber auf positiv bekannte Angebote Dritter hinzuweisen hat. Der Verbraucher darf jedoch nicht erwarten, dass die darlehensgebende Bank Produkte konkurrierender Wettbewerber empfiehlt. Eine Pflicht, auf Produkte von Konkurrenten zu verweisen, darf auch hier nicht durch die Hintertür eingeführt werden. Daher sollten unter Angeboten Dritter vorwiegend Unterstützungsmaßnahmen staatlicher Stellen zu verstehen sein.

Eine Beratung des Darlehenehmers ist weder im Gesetz noch in dessen Begründung vorgesehen. Diese findet allein in dem Rahmen statt, in dem über eine einverständliche Regelung zur Fortführung des Darlehensverhältnisses gesprochen wird. Dort müssen allerdings die allgemein geltenden Grundsätze der Beratungspflichten eingehalten werden.

Das Gesprächsangebot gilt, wie die gesetzliche Stundung, bislang nur gegenüber Verbrauchern, sodass dementsprechend auch nur auf positiv bekannte Unterstützungsmaßnahmen für Verbraucher hinzuweisen ist. Gleichwohl kann die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundestages den personalen Anwendungsbereich nach Art. 240 § 3 Abs. 8 EGBGB für andere Darlehensnehmer erweitern. In diesem Fall würde auch der Pool an Unterstützungsmaßnahmen, auf den hinzuweisen wäre, größer.

Neue Haftungsrisiken für die Bank wegen unzureichender oder fehlerhafter Beratung möglich

Auf etwaige Haftungsansprüche gegen die Bank geht der Gesetzgeber naturgemäß weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung ein.

Man kann sich fragen, ob das Unterlassen eines Gesprächsangebots zu einem Haftungsrisiko führt. Die Soll-Regelung bringt zum Ausdruck, dass keine Pflicht zum Gesprächsangebot besteht. Die Rechtsfolge eines unterbliebenen Gesprächs wäre damit dieselbe, wie wenn eine einverständliche Regelung nicht zu Stande kommt. Dann verlängert sich nach Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB die Vertragslaufzeit im Ergebnis um drei Monate. Eine darüberhinausgehende Haftung erscheint schon nach dieser Gesetzessystematik ausgeschlossen. Die Frage, ob kreditgebenden Banken überhaupt die Kapazität haben, um alle Gespräche zu führen, sollte sich in diesem Zusammenhang nicht stellen.

Eine Pflicht, auf Angebote Dritter hinzuweisen, besteht nach der Gesetzesbegrünung insoweit, wie sie dem Darlehensgeber positiv bekannt sind. Falls der Darlehensgeber jedoch einen solchen Hinweis unterlässt oder dieser fehlerhaft ist, könnte sich daraus ein vertraglicher Haftungsanspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber ergeben. Der Schaden des Verbrauchers könnte darin liegen, dass er aufgrund der Pflichtverletzung des Darlehensgebers die Angebote Dritter nicht in Kauf nehmen konnte und ihm deswegen unfreiwillige Vermögenseinbußen entstehen. Ein gewisses Spannungsverhältnis zu der Feststellung, dass der Darlehensgeber gar kein Gespräch schuldet, ist nicht zu verkennen. Vorsichtshalber sollte auf bekannte Angebote Dritter hingewiesen werden.

Schließlich sind Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Beratung des Darlehensnehmers nach allgemeinen Grundsätzen denkbar. Die Beratung ist weder im Gesetz noch in dessen Begründung vorgesehen, sondern findet allein in dem Rahmen statt, in dem über eine einverständliche Regelung zur Fortführung des Darlehensverhältnisses hinaus beraten wird. Dann müssen die allgemein geltenden Grundsätze der Beratungspflichten eingehalten werden. Wenn die Bank sich an den vom Gesetzgeber gewollten limitierten Inhalt des Gesprächs hält, sollte dieses Risiko gering bleiben.

Banken müssen dem Darlehensnehmer neue Abschriften des (geänderten) Vertrages zukommen lassen

Nach Art. 240 § 3 Abs. 5 Satz 3 EGBGB muss der Darlehensgeber dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus der Verlängerung der Vertragslaufzeit sowie aus der gesetzlichen Stundung ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind. Daher ist die darlehensgebende Bank in jedem Fallverpflichtet, eine neue Abschrift des Vertrages an den Verbraucher zu übermitteln. Entweder wurde eine einvernehmliche Vertragsänderung vereinbart oder die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um drei Monate.

In beiden Fällen sieht das Gesetz eine neue Abschrift des Vertrages vor. In dieser Abschrift müssen in der Regel nur die geänderten Daten dokumentiert werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte es genügen, einen kurzen Änderungsvertrag mit diesen Daten zu dokumentieren. Der Gesetzeswortlaut lässt den Rechtsanwender hier leider im Stich.

Bei Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrags steht dem Verbraucher ein (erneutes) Widerrufsrecht nur dann zu, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt wird (z.B. echte Abschnittsfinanzierungen, Novationen und Prolongationen, nicht aber unechte Abschnittsfinanzierungen). Sofern die einvernehmliche Vertragsänderung ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, ist mithin auch eine neue Widerrufsbelehrung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beizufügen.

Es bleibt offen, ob eine Dokumentation des Gesprächsangebots selbst angezeigt ist. Da keine Verpflichtung zum Gespräch besteht, wäre auch ein solches Verlangen inkonsequent. Ein Telefonat bzw. die E-Mail zur Unterbreitung des Gesprächsangebots gemeinsam mit der neuen Abschrift des Vertrages erscheint als ausreichender Nachweis. Auch eine Wiederholung der vorvertraglichen Mindestangaben gemäß Artikel 247 EGBGB erscheint dann nicht geboten.

In unserer Blogreihe „Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten″ betrachten wir die Finanzierung mit all ihren Facetten. Angefangen haben wir mit einem Blick auf die Immobilienfinanzierung. Anschließen haben wir uns mit Kreditverträgen allgemein und der Verlängerungsoption in Konsortialkreditverträgen beschäftigt. Weiter haben wir die Darlehenskündigung und das Gesetz zum Darlehensnehmerschutz unter die Lupe genommen, sowie auf die Herausforderungen für Darlehensgeber aufgezeigt. Auch die KfW-Förderprogramme und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben wir uns angeschaut.


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