Zinssatz-Swap-Vertrag nicht nach den Regeln des zinsgesicherten Darlehensvertrages kündbar
Ein Zinssatz-Swap-Vertrag, der den variablen Zins aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrag absichert, kann nicht nach den Regeln des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden.
Ein Zinssatz-Swap-Vertrag, der den variablen Zins aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrag absichert, kann nicht nach den Regeln des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden.