21. Februar 2022
Joint Venture Gemeinsame Führung Nachhaltigkeit
Joint Ventures

Joint Ventures im Aufwind: Digitalisierung und der Umbau der Wirtschaft im Rahmen des Green Deal erfordern sektorübergreifende Zusammenarbeit

Gemeinsame Führung oder Beherrschung durch einen Joint Venture Partner – eine zentrale Weichenstellung für die Strukturierung von Joint Ventures.

Die großen Herausforderungen, vor denen Unternehmen bei der Digitalisierung und der Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft stehen, haben bereits in den letzten Jahren verstärkt zur Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (Equity Joint Ventures) geführt. Es ist absehbar, dass sich dieser Trend in den kommenden Jahren nochmals verstärken wird. Die ehrgeizigen Ziele für eine nachhaltige Umgestaltung der europäischen Wirtschaft, denen sich die EU-Kommission im Rahmen des European Green Deal („Fit for 55“) verschrieben hat, erfordern massive Investitionen und sektorübergreifende Zusammenarbeit. 

Joint Ventures bieten die Möglichkeit, unternehmerische Ressourcen zu bündeln, um Synergien zu erzielen und Risiken zu teilen. Ist die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt, bietet es sich – schon unter dem Gesichtspunkt der Risikoabschirmung – an, die Kooperation in Form eines gemeinsamen Unternehmens zu führen. Typischerweise finden sich hierbei Unternehmen zusammen, die über komplementäre Fähigkeiten verfügen, die für das künftige operative Geschäft des Joint Ventures von Bedeutung sind. Mitunter werden Joint-Venture-Gestaltungen aber auch als Finanzierungsinstrument eingesetzt, wobei die Übergänge zu klassischen Private-Equity-Strukturen durchaus fließend sind.

Angesichts der großen Bandbreite an Zielen, die Joint-Venture-Partner mit ihrer Zusammen­arbeit verfolgen, sind die Anforderungen an die Struktur und die Governance des gemeinsamen Unternehmens sehr vielschichtig. Gleichzeitig ist es für die bilanzielle und rechtliche Behandlung von entscheidender Bedeutung, ob das Unternehmen der gemeinsamen Führung durch die Joint-Venture-Partner unterliegt oder von einem Gesellschafter* beherrscht wird. 

Gemeinsame Führung als Abgrenzungskriterium für Gemeinschaftsunternehmen 

Beteiligungshöhe und Stimmrechtsverteilung können hierbei nur als erstes Indiz dienen. Auch bei 50:50-Joint-Ventures kann statt gemeinsamer Führung tatsächlich eine Beherrschung durch einen Gesellschafter vorliegen. Umgekehrt schließt die Stimmenmehrheit eines Gesellschafters nicht per se aus, dass aufgrund der Ausgestaltung des Joint Ventures oder sonstiger Einflussmöglichkeiten des anderen Gesellschafters von gemeinsamer Führung auszugehen ist. 

Nur wenn das Unternehmen tatsächlich der gemeinsamen Führung durch seine Gesellschafter unterliegt, handelt es sich um ein echtes Gemeinschaftsunternehmen. Diese Abgrenzung ist sowohl für die Finanzberichterstattung wie auch die konzernrechtliche Einordnung von zentraler Bedeutung:

  • Anders als ein Tochterunternehmen unterliegt ein Gemeinschafts­unternehmen, das von seinen Gesellschaftern gemeinsam geführt wird, nicht der Vollkonsolidierung, sondern wird im Konzernabschluss nach IFRS 11 at equity bewertet. Bei Bilanzierung nach HGB besteht ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung (§ 310 Abs. 1 HGB) und der Bewertung nach der Equity-Methode (§ 311 ff. HGB). Wird das Unternehmen hingegen von einem Gesellschafter beherrscht, ist es als Tochter­unternehmen grundsätzlich voll zu konsolidieren.
  • Konzernrechtlich kann die gemeinsame Führung des Gemeinschafts­unternehmens in einer sog. Mehrmütterherrschaft resultieren, bei der die abhängige Gesellschaft allen herrschenden Unternehmen zuzurechnen ist. Können die Joint-Venture-Partner gemeinsam beherrschenden Einfluss ausüben und erfolgt die Koordinierung der Stimmrechte auf einer ausreichend sicheren Grundlage, ist das Gemeinschafts­unternehmen von sämtlichen beherrschenden Gesellschaftern i.S.v. § 17 AktG abhängig. In einer solchen Konstellation wird das Gemeinschaftsunternehmen konzernrechtlich mehrfach zugerechnet, nämlich jeweils dem Unternehmensverbund sämtlicher Joint-Venture-Partner. Dies kann im Einzelfall überraschende und unbeabsichtigte Folgen haben, da das konzernrechtliche Kriterium der Abhängigkeit für die Anwendbarkeit von zahlreichen Vorschriften ausschlaggebend ist. So können die Arbeitnehmer des Joint Ventures bspw. aufgrund der Konzernzurechnung gem. § 5 MitbestG bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen im Rahmen der unternehmerischen Mitbestimmung mitzuzählen sein und über ein aktives und passives Wahlrecht bei Aufsichtsratswahlen auch in anderen Konzerngesellschaften der jeweiligen Joint-Venture-Partner verfügen. 

Entscheidung über Konsolidierung als Zielvorgabe und Zielkonflikt

In der Praxis wird häufig von vornherein eine bestimmte bilanzielle Behandlung des Joint Ventures angestrebt, die dann die Ausgestaltung der Struktur determiniert. So kann die Vorgabe lauten, dass das Joint Venture bei einem bestimmten Gesellschafter konsolidiert werden soll, oder es soll umgekehrt eine Konsolidierung bei allen Partnern vermieden werden. Darüber hinaus können auch Fragen des Kreditratings eine Rolle spielen, da Ratingagenturen und Finanzierungsgeber den Verschuldungsgrad nicht zwingend im Gleichlauf zu den Rechnungslegungsvorschriften ermitteln. 

Es liegt auf der Hand, dass solche Vorgaben leicht in Konflikt mit sonstigen strategischen Zielen oder auch den Regelungswünschen von operativen Einheiten geraten können. Allerdings bietet die große Bandbreite an Instrumenten, die bei der Ausgestaltung von Joint-Venture-Verträgen und der Governance des Gemeinschaftsunternehmens genutzt werden können, i.d.R. genug Raum, um zu austarierten Lösungen zu gelangen. 

Über die Frage der Kontrolle – und damit die Einordnung als Tochtergesellschaft oder Gemeinschaftsunternehmen – entscheidet nämlich nicht nur und nicht einmal vorrangig die Verteilung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Eine 49:51-Beteiligung mag ein Indiz für Kontrolle durch den Mehrheitsgesellschafter sein, eine 50:50-Beteiligung kann für eine gemeinsame Führung sprechen. Tatsächlich ist jedoch eine umfassende Analyse der gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Einflussmöglichkeiten erforderlich. 

Ausschlaggebend ist dabei, dass die das Gemeinschaftsunternehmen führenden Gesellschafter einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen und tatsächlich gleichberechtigt einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Gemeinschafts­unternehmens ausüben müssen. 

Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen zwischen den Gesellschaftern eines Joint Ventures erforderlich

Damit ist nicht nur die Beteiligungshöhe und das Stimmgewicht des einzelnen Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung relevant. Vielmehr muss der Gesellschafter auf diejenigen Entscheidungen Einfluss nehmen können, die die Geschäfts- und Finanzpolitik des Gemeinschafts­unternehmens bestimmen. 

  • Neben der Ausgestaltung von Zustimmungskatalogen für Geschäftsführungsmaßnahmen ist hier regelmäßig auch das Recht, Mitglieder der Geschäftsführung und der Aufsichtsorgane zu bestellen, von großer Bedeutung. Wenn die Einflussmöglichkeiten von der Beteiligungshöhe entkoppelt werden, kann – innerhalb gewisser Bandbreiten – auch der Einfluss eines Minderheitsgesellschafters gemeinsame Führung ermöglichen.
  • Neben klassischen gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten können aber auch die Mechanismen zur Lösung von Pattsituationen und sogar Exit-Regelungen die Analyse beeinflussen, da derartige Regelungen im Einzelfall aufgrund negativer Rechtsfolgen geeignet sein können, den Gesellschafter von der tatsächlichen Ausübung seines Einflusses abzuhalten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Ausübung von Vetorechten zur Auflösung des Joint Ventures führt und die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Gesellschafter sehr negativ sind. 
  • Schließlich kann auch die Ausgestaltung der operativen Verträge zwischen dem Joint Venture und einzelnen Joint-Venture-Partnern weitere Einflussmöglichkeiten begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Joint Venture auf die Fortführung dieser Verträge angewiesen ist, da die Leistungen des Gesellschafters nicht oder nur schwer substituierbar sind. 

Angesichts der Komplexität der Materie ist es in jedem Fall zu empfehlen, dass sich die Joint-Venture-Partner frühzeitig über ihre Zielsetzungen und Prioritäten einig werden, damit die entscheidenden Parameter bei der vertraglichen Ausgestaltung richtig gesetzt werden können. 

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Dem Auftakt zu unserer Serie „Joint Ventures“ folgten die Beiträge zur Geschäftsleitung, zur initialen Ausstattung eines Joint Ventures, zu Finanzierungsstrategien und zu asymmetrischen Joint VenturesZuletzt veröffentlicht wurde ein Beitrag zum Deadlock im Joint Venture.

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