29. Juni 2018
Jahressteuergesetz 2018
Steuerrecht

Blogreihe JStG 2018 – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018

Am 25. Juni 2018 wurde der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen in unserer Blogreihe.

Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehörten insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

In unserer Blog-Reihe zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 erfahren Sie, welche Rechtsänderungen im Steuerrecht noch in diesem Jahr zu erwarten sind. Zum Auftakt der Reihe werden in diesem Beitrag die wesentlichen Änderungsvorschläge im Überblick dargestellt.

I. Highlights der geplanten Rechtsänderungen

Erweiterung des Besteuerungsrechts bei Veräußerung von Immobiliengesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften werden in grenzüberschreitenden Fällen häufig dem Staat zur Besteuerung zugwiesen, in welchem der Grundbesitz belegen ist. Immobiliengesellschaften werden hierbei als Gesellschaften verstanden, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf Grundbesitz beruht.

Bislang hat Deutschland im Fall ausländischer Anteilseigener kein explizites Besteuerungsrecht für derartige Gewinne im nationalen Recht vorgesehen, was Grundvoraussetzung für die Ausübung eines zugewiesenen Besteuerungsrechts ist. Im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 ist ein solches Besteuerungsrecht erstmalig vorgesehen. Erfasst werden sollen nunmehr auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, sofern der Wert der Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruht. Hierfür soll es ausreichend sein, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war.

Die Neuregelung hat insbesondere für Immobilien-Gesellschaften Bedeutung, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland haben.

Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet

Ein neuer § 22f UStG soll Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichten, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hierdurch soll der Finanzverwaltung die Prüfung ermöglicht werden, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Flankierend soll der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haften. Damit soll eine Gefährdungshaftung normiert werden. Ziel der Gefährdungshaftung soll es sein, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, auf welchen in- und ausländische Unternehmer Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer haftbar zu machen.

Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az.: 2 BvL 6/11) entschieden, dass die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden, verfassungswidrig ist.

Als Konsequenz aus diesem Beschluss wird § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG) für den vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.

Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018

Im Investmentsteuergesetz (InvStG) sollen hauptsächlich Begriffsbestimmungen ergänzt werden. Daneben ist aufgrund es § 20 InvStG eine Änderung der Organschaftsbesteuerung vorgesehen.

  • 20 InvStG sieht eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor und ist so ausgestaltet, dass Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung erhalten als natürliche Personen. Da Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein können, kann die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen zu systemwidrigen Ergebnissen führen. Ein neuer § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG soll daher bestimmen, dass die Regelungen der §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben.

II. Einkommensteuergesetz – weitere Änderungen

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen

Das Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen soll eingeschränkt werden, soweit diese

  • in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Vertragsstaat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Diese Änderung dient der Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen – abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – schon im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung bereits mit BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 (BStBl I 2017, 1624) für alle offenen Fälle geregelt wurde. Die vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung soll ebenfalls in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.

Kapitalertragsteuer bei Erwerb eines Dividendenscheines

Die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer soll beim Erwerber eines Dividendenscheines auf einen Betrag von maximal zwei Fünftel begrenzt werden, auch wenn bei der vorhergehenden Veräußerung des Dividendenscheines eine Besteuerung erfolgt ist. Damit soll entsprechend der Bestimmungen des § 36a EStG (Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum Geschäften) gewährleistet werden, dass auf die Dividendenzahlungen 15 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Die Regelung soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2018 gelten, also für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen. Es würde sich demnach um eine Regelung mit Rückwirkung handeln. Ein dem entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen wird verneint.

Kapitalertragsteuer bei steuerbegünstigten Anlegern

Dividendenerträge, die von steuerbegünstigten Anleger (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) erzielt werden, sollen einer Kapitalertragsteuer von 15% unterliegen, soweit die Erträge EUR 20.000 übersteigen und wenn der Anleger nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist.

Die Regelung soll verhindern, dass steuerbegünstigte Anleger für Cum/Cum-Geschäfte (Geschäfte um den Dividendenstichtag) genutzt werden, um vom Steuerabzug unbelastete Kapitalerträge zu erzielen.

Korrespondierend ist aber vorgesehen, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet wird, wenn die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt werden. Mit dieser Erstattungsregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den steuerbegünstigten Anlegern die Dividendenerträge auch weiterhin steuerlich unbelastet zufließen sollen, wenn keine Cum/Cum-Gestaltungen vorliegen.

Die Regelungen sollen erstmals für nach dem 31. Dezember 2018 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sein.

Beantragung der Kinderzulage

Bei der Beantragung der Kinderzulage soll zur Verbesserung des Datenabgleichs zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und den Familienkassen zukünftig die Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag aufgenommen werden (§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d EStG).

Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der im August 2017 eingeführte § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG sieht vor, dass Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder einen Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersvorsorge in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) steuerfrei sind, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

Eine Ergänzung in § 93 Abs. 2 EStG um diese Übertragungen soll nun gewährleisten, dass diese Übertragungen keine schädliche Verwendung von staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen darstellen. Andernfalls müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung einer bisher gewährten Förderung vorgenommen werden.

III. Körperschaftsteuergesetz – weitere Änderungen

Ertragsteuerliche Organschaft – Einführung eines neuen § 14 Abs. 2 KStG-E

Eine ertragsteuerliche Organschaft wird durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages herbeigeführt. Ein solcher Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 AktG).

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az.: I R 93/15) entschieden, dass die – in der Praxis sehr häufig vorzufindende und von der Finanzverwaltung akzeptierte – Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht. In einem solchen Fall sei nicht von der Abführung des gesamten Gewinns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG auszugehen, was jedoch eine fundamentale Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist.

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes ist vorgesehen, dieser Rechtsprechung die Grundlage zu entziehen. Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft soll es bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter unschädlich sein, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies soll jedoch nur gelten, wenn die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt. Die Ausgleichszahlung muss in diesen Fällen zudem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (Kaufmannstest).

Die neu geschaffene Regelung soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Der Regelungsgehalt entspreche laut BMF langjähriger betrieblicher Übung und wurde von der Finanzverwaltung bisher auch anerkannt (BMF-Schreiben vom 20. April 2010, BStBl I 2010, 372). Die Ausweitung der Regelungen der Organschaft auf Fälle, in denen Ausgleichszahlungen in einem gewissen Umfang über den Mindestschutz des § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG hinausgehen, stelle eine Erweiterung der steuerbegünstigenden Sonderregelung der ertragsteuerlichen Organschaft dar und sei daher auch als begünstigende Rückwirkung zulässig.

Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Versicherungsgeschäft

Die Regelungen zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (§ 21 KStG) im Versicherungsgeschäft sollen neu gefasst werden. Grundsätzlich soll die Struktur für die aufwandsmäßige Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen beibehalten werden. Die Höhe der vom Versicherungsunternehmen gewinnmindernd gebuchten Beitragsrückerstattungen soll auch weiterhin mit einem steuerlichen Höchstbetrag verglichen werden. Soweit die gebuchten Beitragsrückerstattungen den Höchstbetrag übersteigen, sollen steuerlich nichtabziehbare Betriebsausgaben vorliegen. Unterschreiten die gebuchten Beitragsrückerstattungen den Höchstbetrag, sollen diese steuerlich uneingeschränkt abziehbar sein.

Die bisherigen Regelungen in § 21 Absatz 2 KStG zum steuerlichen Höchstbetrag von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sollen entfallen.

Die Neufassung soll erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden sein.

IV. Umsatzsteuergesetz – weitere Änderungen

Leistungen von Urheber und Verwertungsgesellschaften

Urheber und Verwertungsgesellschaften erbringen nach aktuellen Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes in den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 Satz 3 UStG). Nach dem EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16 (SAWP), ist diese Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und soll daher aufgehoben werden.

Umsatzbesteuerung von Gutscheinen

Zur Umsetzung der Gutschein-Richtlinie soll mit einem neuen § 3 Abs. 13 bis 15 UStG eine einheitliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden. Ein Gutschein soll vorliegen, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

Die Regelung soll ausdrücklich nicht für Instrumente gelten, die den Erwerber lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen. Es sollen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander abgegrenzt werden. Ein Einzweck-Gutschein soll ein Gutschein sein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen.

Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sollen Mehrzweck-Gutscheine sein. Bei dieser Art von Gutscheinen soll erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer unterliegen, die Besteuerung soll also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt werden.

V. Grunderwerbsteuergesetz

Die Regelungen zum Inhalt der Grunderwerbsteueranzeige (§ 20 GrEStG) sollen erweitert werden. Die Anzeigepflichtigen sollen danach verpflichtet werden, folgende zusätzliche Daten zu übermitteln:

  • Geburtsdatum des Veräußerers und Erwerbers;
  • Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie
  • Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;
  • bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;
  • den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
  • die Urkundennummer;
  • bei einem Vorgang unter einer Bedingung die Bezeichnung der Bedingung;
  • die Anschrift der Urkundsperson.

Der geänderte § 20 GrEStG soll allerdings erst zu dem Zeitpunkt angewendet werden, zu dem das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird. Dadurch soll vermieden werden, dass bis zur Einführung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung von Veräußerungsanzeigen auf den Papierformularen zusätzliche Daten übermittelt werden müssen.

In unserer Blog-Reihe zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 erfahren Sie, welche Rechtsänderungen im Steuerrecht noch in diesem Jahr zu erwarten sind. Zum Auftakt der Reihe wurden die wesentlichen Änderungsvorschläge im Überblick dargestellt. Weitere Beiträge greifen spezifische Themen heraus: So gaben wir vertiefte Einblicke in die neue Gefährdungshaftung für Betreiber von Onlinehandelsplattformen und die Erweiterung des deutschen Besteuerungsrechts bei der Veräußerung von Immobiliengesellschaften. Des Weiteren beleuchteten wir die Änderungen des Investmentsteuergesetzes sowie den Wegfall des Verlustabzugs.

Tags: Einkommensteuergesetz Grunderwerbsteuergesetz Jahressteuergesetz 2018 Körperschaftsteuergesetz Umsatzsteuergesetz