10. Februar 2012
Internationale Zuständigkeit
Arbeitsrecht

CGZP: Weitere Erfolge für Personaldienstleister vor Sozialgerichten

Bislang wurden in der Überlassungsbranche  nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10wir berichteten) zur Tarifunfähigkeit der CGZP in erster Linie die arbeitsrechtlichen Auswirkungen diskutiert. Jetzt geraten zusehendes die Sozialgerichte in den Fokus des Interesses (wir berichteten).

Nach dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Beschluss v. 18.01.2012 – S 21 R 1564/11 ERwir berichteten) haben inzwischen weitere Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Verleihers gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des offensichtlich rechtswidrigen Verhaltens der DRV anerkannt.

Das SG Dortmund meint, dass die Sozialversicherungsträger die Nachforderung nicht durch Verwaltungsakt geltend machen können, wenn in der Vergangenheit für den betreffenden Zeitraum bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und hierrüber ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt. Dieser müsse – so das SG Dortmund – zunächst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, bevor für den gleichen Zeitraum ein neuer Bescheid erlassen werden könne (Beschluss v. 23.01.2012 – S 25 R 2507/11 ER). Letztlich schießt sich das Gericht der schon vom LSG München vertretenen Auffassung an (Urteil v. 18.01.2011 – L 5 R 752/08), die von der DRV bislang vehement abgelehnt wurde. Im Rahmen der etwaigen Rücknahme des Verwaltungsaktes sind sodann wiederum Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen (vgl. § 45 SGB X), die in der Regel verhindern, dass die Sozialversicherungsträger bereits geprüfte Zeiträume erneut einer Prüfung zuführen können.

Das SG Detmold hat in einer aktuellen Entscheidung beanstandet, dass eine von der DRV vorgenommene Schätzung der Nachforderung grundsätzlich nicht zulässig ist (Beschluss v. 18.01.2012 – S 16 R 1435/11 ER). Dies gilt jedenfalls, wenn die Sozialversicherungsträger nicht konkret nachweisen können, dass die Ermittlung der Arbeitsentgelte bzw. der Entgeltdifferenz der Leiharbeitnehmer nicht oder nicht ohne verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand durchgeführt werden konnte. Das SG Detmold formuliert unter Hinweis auf eine Presseerklärung u.a. der DRV vom 18.03.2011, dass

„die dort vorgesehene Einladung zur Vereinbarung verwaltungspraktischer Lösungen den Schluss zulässt, dass es der Antragsgegnerin vorrangig darum ging, dem Grunde nach erforderliche und umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung der exakten Beitragsforderungen zu vermeiden.“

Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, ist das von der DRV in der Praxis oftmals gezückte Schwert, dass bei einer Kooperationsverweigerung durch den Personaldienstleister eine Schätzung erfolgen werde, nur noch sehr stumpf, da die DRV zunächst eigeninitiativ Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhaltes anstellen muss und diese nicht mehr einseitig auf das Unternehmen ablasten darf.

Die Sozialgerichte haben inzwischen eine Vielzahl von Argumenten anerkannt, die es Personaldienstleistern ermöglichen, sich gegen Nachforderungsbescheide der DRV erfolgreich zur Wehr zu setzen. Diese Möglichkeiten sollten von den Unternehmen genutzt werden, wenn und soweit sich mit den Sozialversicherungsträgern keine „konsensuale Lösung″ abzeichnet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass unklar ist, in welche Richtung sich die Rspr. letztlich entwickeln wird. Vor diesem Hintergrund muss sich der Personaldienstleister immer fragen, ob er den Spatz in der Hand oder die Taube auf dem Dach wählt.

Tags: aufschiebende Wirkung CGZP DRV einstweiliger Rechtsschutz Nachforderung Sozialgericht Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsträger Vertrauensschutz