25. August 2014
Landesarbeitsgericht
Arbeitsrecht

Gleich zum Landesarbeitsgericht!

Wie denn das? Gerichtliche Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht beginnen doch immer bei den Arbeitsgerichten. Schon richtig. Aber das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie bringt nun Änderungen auch im Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsrechtliche Neuerungen der Großen Koalition

Wie im Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 bereits angelegt, zeigt die GroKo einen enormen Handlungseifer. Bereits zum 1. Juli 2014 schaffte der Gesetzgeber mit § 41 S. 3 SGB VI (endlich) die Voraussetzungen, um ältere Arbeitnehmer auch nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters für bestimmte Zeit weiterbeschäftigen zu können. Auch das neue Rentenpaket wurde auf den Weg gebracht.

Am 16. August 2014 trat nun das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie in Kraft (BGBl. I 2014, 1348). Hiermit geht die Regierung insbesondere den vielfach diskutierten Brennpunkt Mindestlohn an.

Arbeitsgerichte jetzt mit erweiterten Zuständigkeiten

Dieses Gesetz führte aber auch zu Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz. Zunächst haben die Gerichte für Arbeitssachen eine weitere Zuständigkeit erhalten: Bisher war die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefordert, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien oder Koalitionen über eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, eine Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG oder eine solche nach § 3a AÜG stritten.

Prominentes Beispiel: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 (8 C 19/09), das einen in der Geschichte beispiellosen Verwaltungsstreit über den Post-Mindestlohn beendete.

Damit ist nun Schluss: § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG weist solche Streitigkeiten den Gerichten für Arbeitssachen zu. Das ist gut so. Arbeitsrichter haben – im Idealfall – stärkere Branchenkenntnis und Fachnähe.

Mindestlöhne direkt zum Landesarbeitsgericht

Offenbar traute die Regierung den Kammern bei den ansonsten immer erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgerichten aber nicht zu, solche Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach § 98 Abs. 2 ArbGG landen Streitigkeiten über die genannten Hoheitsakte (in der Regel Mindestlöhne!) nämlich künftig gleich bei dem örtlich zuständigen Landesarbeitsgericht.

Das ist neu und ungewöhnlich, aber ebenfalls zu begrüßen: Die Komplexität dieser Verfahren und die weitreichende Bedeutung einzelner Entscheidungen rechtfertigen diesen „Systembruch“.

Beschlüsse „für jedermann″ bringen Rechtssicherheit

Und noch ein Novum: Rechtskräftige Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen und Rechtsverordnungen werden „für und gegen jedermann“ gelten (§ 98 Abs. 4 S. 1 ArbGG). Diese umfassende Rechtskraft „inter-omnes“ kam verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zuvor nicht zu und ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit wiederum zu befürworten.

Anpassungen sind richtig

Die GroKo hat also einige sinnvolle Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz vorgenommen. Abzuwarten bleibt freilich, welche Auswirkungen die neuen Bestimmungen auf den gerichtlichen Alltag haben und wie viele Beschlussverfahren überhaupt auf die Richter der 18 deutschen Landesarbeitsgerichte zukommen werden.

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