5. September 2018
Tarifvertrag Überlassungshöchstdauer Elektrohandwerk
Arbeitsrecht

IG Metall legt bei der Verlängerung der Überlassungshöchstdauer im Elektrohandwerk nach!

Im September 2018 droht der Ablauf der Überlassungshöchstdauer. Im Elektrohandwerk hat nun die IG Metall einen diese verlängernden Tarifvertrag abgeschlossen.

Wir haben vor kurzem bereits darüber berichtet, dass zwischen dem ZVEH und der CGM ein Tarifvertrag für das Elektrohandwerk geschlossen wurde, in dem eine Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer auf 30 bzw. 36 Monate zugelassen wurde. Nunmehr hat die IG Metall nachgelegt – und zwar mit dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz. Die Parteien haben am 29. Mai 2018 mit Wirkung zum 1. Juni 2018 den „Tarifvertrag zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung″ (nachfolgend kurz: TV AÜ) vereinbart. Dort wird u.a. auch die Überlassungshöchstdauer geregelt.

Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten

In § 4 Abs. 2 TV AÜ heißt es dazu: Für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in einem Betrieb der Elektro- und Informationstechnik wird durch diesen Tarifvertrag eine über § 1 Abs. 1b AÜG hinausgehende Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten festgelegt, welches durch eine Betriebsvereinbarung durch die Betriebsparteien geregelt wird.

Der Wortlaut des Tarifvertrages legt nahe, dass es auch bei einer Tarifbindung des Kunden in jedem Fall einer Betriebsvereinbarung bedarf, um von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten abweichen zu können. Hiergegen spricht jedoch Ziff. 2 der Protokollnotiz, in der festgestellt wird,

dass es nur in mitbestimmten Betrieben einer Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung bedarf. In nicht mitbestimmten Betrieben bedarf es keiner Vereinbarung.

Diese Regelung kann u.E. dafür herangezogen werden, dass eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf maximal 36 Monate in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, nur möglich ist, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung hierüber geschlossen wurde. Besteht kein Betriebsrat, gilt automatisch eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 36 Monaten.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nach 12 Monaten Beschäftigungsangebot vorlegen

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings. In § 4 Abs. 3 TV AÜ ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem Zeitarbeitnehmer spätestens nach 12 Monaten ein Beschäftigungsangebot zu unterbreiten hat. Anders als im TV LeiZ für die M+E-Industrie dürfte dies auch gelten, wenn und soweit in dem betreffenden Betrieb eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen worden ist.

Interessanterweise ist der TV AÜ räumlich auf die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz beschränkt, die von dem zwischen dem ZVEH und der CGM abgeschlossenen Tarifvertrag gerade ausgespart wurden. Insoweit schließt der TV AÜ eine bis dato bestehende Lücke, indem nunmehr Hessen und Rheinland-Pfalz für das Elektrohandwerk bzgl. der Überlassungshöchstdauer tarifiert werden, so dass jetzt – soweit bekannt – nur noch Baden-Württemberg aussteht.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen den betreffenden Tarifvertrag gerne im Volltext zur Verfügung.

Die Einzelheiten zum TV AÜ entnehmen Sie dabei bitte der nächsten Ausgaben des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.comoder kira.falter@cms-hs.com).

Tags: Elektrohandwerk Tarifvertrag Überlassungshöchstdauer