8. Januar 2014
kirchliche Arbeitgeber
Arbeitsrecht

Kirchliche Arbeitgeber – Entschädigungsanspruch für konfessionslose Bewerber?

Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin sorgt für neue Unruhe bei kirchlichen Arbeitgebern. Das Berliner Arbeitsgericht hatte einer erfolglosen Bewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden sei.

 

Bislang galt: „Wer für die Kirche arbeiten will, muss an Gott glauben.″ Dies ist gesetzlich in § 9 AGG verankert. Das Arbeitsgericht Berlin sieht das anders (Urteil vom 18. Dezember 2013 – 54 Ca 6322/13). Was war passiert?

Konfessionelle Bindung vorausgesetzt

Der Beklagte, ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus. Die Aufgabe bestand in der Erstellung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Die Klägerin war konfessionslos und  bewarb sich ohne Erfolg um die Stelle. Auch zu einem Vorstellungsgespräch wurde sie nicht eingeladen. Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klage hatte Erfolg.

Keine wesentliche berufliche Anforderung?

Wie das Arbeitsgericht gestern mitteilte, sei damit eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion verbunden und eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts angemessen. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele.

Dies konnte das Arbeitsgericht in Bezug auf die ausgeschriebene Referententätigkeit nicht feststellen. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich.

Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.

Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es kann mit einer Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch angegriffen werden.

Eigene Regeln einhalten!

Das Arbeitsgericht Berlin folgt einer Tendenz in der Rechtsprechung, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zunehmend in Frage zu stellen. Das Urteil dürfte aber keinen Bestand haben.

Bislang konnten nach ständiger Rechtsprechung die Kirchen und ihre Einrichtungen aufgrund des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG selbst bestimmen, für welche Stellen eine bestimmte Konfession zur Voraussetzung gemacht wird. Dieses Selbstverständnis gibt den Maßstab dafür, ob eine berufsbezogene Anforderung als gerechtfertigt eingestuft werden kann.

Gerichtlich kontrollierbar ist nur, ob die selbst aufgestellten Regeln eingehalten werden. Wenn ein kirchlicher Träger beispielsweise für die gleiche Position Mitarbeiter nicht-christlichen Glaubens einstellt, kann er sich nicht darauf berufen, der christliche Glauben sei eine wesentliche berufliche Anforderung. Bei konsequenter Umsetzung bleibt die bevorzugte Einstellung von Arbeitnehmern des eigenen Bekenntnisses aber weiter möglich.

Tags: 54 Ca 6322/13 AGG Art. 140 GG kirchliche Arbeitgeber konfessionelle Bindung Landesarbeitsgerichte Rechtsprechung Religion Selbstbestimmungsrecht der Kirchen § 9 AGG