23. April 2018
GroKo Bankangestellte
Arbeitsrecht

Koalitionsvertrag: Kündigung hochbezahlter Bankangestellter soll erleichtert werden

Die GroKo plant, die Kündigung von Bankangestellten ab einem bestimmten Jahresverdienst zu erleichtern. Wir zeigen, was dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Finanzbranche bedeutet.

Die Bundesregierung möchte die Trennung von Risikoträgern in bedeutenden Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erleichtern. In diesem Beitrag wollen wir erläutern, wie der Gesetzgeber dies erreichen will und welche Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Finanzbranche zu erwarten sind.

Pläne nach dem Koalitionsvertrag: Erleichterte Trennung von Bankangestellten

Triebfeder hinter dem Gedanken, den Kündigungsschutz zugunsten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten aufzulockern, war offenbar die Erwägung, den Standort Deutschland nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für Banken attraktiver zu machen. Dazu plant die GroKo nach dem Koalitionsvertrag, Risikoträger im Sinne des § 2 Abs. 8 InstVergV mit einer regelmäßigen Grundvergütung von jährlich mehr als dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung leitenden Angestellten iSd § 14 KSchG gleichzustellen. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG in einem Kündigungsschutzprozess mit einem Risikoträger nicht begründen müsste, § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG.

Der Auflösungsantrag hat den Zweck, das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung nach § 10 KSchG auch dann beenden zu können, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält. Aufgrund der aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen wären hiervon alle Risikoträger mit einem Jahreseinkommen von mehr als EUR 234.000 im Westen und EUR 208.800 im Osten betroffen.

Risikoträger in bedeutenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten

Nach § 2 Abs. 8 InstVergV sind Risikoträger Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines bedeutenden (§ 17 InstVergV) Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (§ 1 Abs. 1 InstVergV i.V.m. § 1 Abs. 1b KWG) auswirkt. Bedeutend ist ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre EUR 15 Mrd. erreicht oder überschritten hat. Die Legaldefinition von Risikoträgern gibt zunächst wenig Anhaltspunkte, welche Kriterien bei der Bestimmung von Risikoträgern herangezogen werden können. Hier hilft die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Europäischen Kommission, die in Art. 3 Kriterien zur Bestimmung von Risikoträgern aufstellt, z. B.:

  • der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung,
  • der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich oder hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter des Geschäftsbereichs unmittelbar rechenschaftspflichtig,
  • der Mitarbeiter leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen, Personal, Vergütungspolitik etc. zuständig ist,
  • der Mitarbeiter ist für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten mit einem erheblichen Kreditrisiko verantwortlich oder
  • er ist befugt, Entscheidungen über bestimmte Handelsbuchgeschäfte zu genehmigen oder zu untersagen.

Auswirkungen der Trennungserleichterung für die Position als Risikoträger

Seit der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Neufassung der InstVergV unterliegen Risikoträger bereits erheblichen Beschränkungen in Bezug auf die Auszahlung und Höhe ihrer variablen Vergütung (z.B. gestreckte Auszahlung, Verringerung und Entfall bzw. Rückzahlung bei negativem Erfolgsbeitrag, Auszahlung in Aktien etc., §§ 18-22 InstVergV).

Jetzt müssen sie sich zusätzlich darauf einstellen, den Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes zu verlieren. Denn durch die geplante Änderung wird für diese Arbeitnehmer aus dem Bestandsschutz letztlich – wie bei den einstellungs- oder entlassungsberechtigten leitenden Angestellten – ein „Abfindungsschutz“.

Der Arbeitgeber kann sich künftig von Risikoträgern ohne Gewissheit darüber trennen, ob seine Kündigungsgründe ausreichend sind. Denn für den Fall, dass das Gericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung feststellt, muss der Arbeitnehmer nicht – wie bislang – weiterbeschäftigt werden; vielmehr kann der Arbeitgeber ohne jegliche Begründung im Prozess einen sog. Auflösungsantrag stellen. Die Darlegung des Arbeitgebers, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann, ist zukünftig nicht mehr erforderlich. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis aufgrund des Auflösungsantrags gegen Zahlung einer sich am Monatsverdienst, dem Lebensalter sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindung auf.

Auswirkungen für Institute

Für Institute iSd InstVergV würde sich bei der Umsetzung der geplanten Änderung das Risiko verringern, sich von dem betreffenden gekündigten Risikoträger horrende Abfindungsforderungen abverhandeln lassen zu müssen. Nach § 9 Abs. 1 S. 2, S. 1 i.V.m. § 10 KSchG hat das Gericht den Arbeitgeber bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von höchstens 18 Monatsverdiensten zu verurteilen. Werden die Schwellenwerte in § 10 Abs. 2 KSchG (Lebensalter: mindestens 50, Betriebszugehörigkeit seit mindestens 15 Jahren) nicht erreicht, liegt der Höchstbetrag der Abfindung bei 12 Monatsverdiensten. Unter den Monatsverdienst fallen auch z.B. Tantiemen und Boni.

In der Praxis der Arbeitsgerichte bestimmt sich die Höhe der Abfindung danach, wie „unwirksam“ die Kündigung ist. Je weniger haltbar die Kündigung ist, desto höher die Abfindung. „Kratzt“ die Kündigung jedoch an der Wirksamkeitsschwelle, wird das Gericht dem Arbeitnehmer regelmäßig eine niedrigere Abfindung zusprechen. In einem solchen Fall orientieren sich die Arbeitsgerichte in der Regel am sog. „Haustarif“, welcher bei 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei einem Risikoträger, der beispielsweise EUR 300.000,00 brutto (inkl. Boni) jährlich verdient, unter 50 ist und dem Unternehmen seit zehn Jahren angehört, würde dies eine Abfindung in Höhe von EUR 125.000,00 bedeuten.

Finden die Gerichte keinen Anhaltspunkt für eine sozial gerechtfertigte Kündigung haben sie in der Praxis oft keine Bedenken, ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit an die gesetzliche Höchstgrenze zu gehen. Der Risikoträger mit EUR 300.000,00 brutto Jahresgehalt erhielte somit die höchstzulässige Abfindung von EUR 300.000,00.

Ausblick: Abfindungen für Risikoträger fallen geringer aus

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob der Koalitionsvertrag in diesem Punkt tatsächlich umgesetzt wird, denn ob die SPD sich auf die Lockerung des Kündigungsschutzes einlassen wird, erscheint zwar fraglich, aber doch wahrscheinlich, weil gutverdienende Bankmanager eher nicht zu ihrer Klientel zählen und sie eine erleichterte Umsetzung bankaufsichtsrechtlicher Vorstellungen aus ordnungspolitischen Gründen befürworten dürfte.

Sicher ist: Sollte die geplante Regelung kommen, werden die Abfindungen für Risikoträger wegen der gesetzlichen Deckelung keine astronomischen Summen mehr erreichen. Auch ohne einen Gerichtsprozess würden sich die Abfindungen an der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze nach § 10 KSchG orientieren, da sich Institute in dem Wissen über die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nicht mehr auf die Zahlung höherer Abfindungen einlassen.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Pläne der GroKo in den verschiedenen Rechtsbereichen. Bereits erschienen sind Beiträge zu den allgemeinen Änderungen im Arbeitsrecht sowie speziell zur Zeitarbeit, zu den Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen, zum Recht auf befristete Teilzeit und zu den Änderungen hinsichtlich flexibler und mobiler Arbeitsgestaltung. Weiter ging es mit einem Überblick über die von der GroKo im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zu den Themen Venture Capital, Start-ups und Unternehmensgründung. Wir haben einen Überblick über die Änderungspläne der GroKo im Steuerrecht gegeben sowie die Pläne einer Musterfeststellungsklage und eines Sanktionsrechts für Unternehmen beleuchtet. Neben einem Überblick übers Gesellschaftsrecht haben wir uns mit der SPE näher beschäftigt. Danach sind wir auf die Sitzverlegungsrichtlinie, die Reform des Personengesellschaftsrechts sowie die Grunderwerbsteuer bei Share Deals eingegangen. Zuletzt erschienen sind Beiträge zur Finanztransaktionsteuer und zu Änderungen im Kündigungsschutz hochbezahlter Bankangestellter.

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