Auch wenn in diesem Jahr der Winter gefühlt erst seit wenigen Wochen vorbei ist, steht das Weihnachtsfest 2013 doch schon wieder so gut wie vor der Tür. So werden nicht nur in den Redaktionen der Back- und Kochmagazine die letzten Fotostrecken für die Weihnachtshefte „aufgetischt″. Auch die Justiz bereitet im Hochsommer schon wieder längst die kommende Adventszeit vor.
Das VG Oldenburg (Az. 12 B 5273/13) hatte am 29. Juli 2013 über einen verwaltungsrechtlichen Klassiker zu befinden: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Marktbeschicker mit seinem Stand zu einem Weihnachtsmarkt zuzulassen?
Dabei beanstandete das VG Oldenburg u.a. die Beurteilung des Marktveranstalters, Weihnachtsmarktstände in Form einer Weihnachtspyramide seien für die Region im Nordwesten der Bundesrepublik untypisch, nicht. Der Marktbeschicker muss sich nun ggf. nach anderen Weihnachtsmärkten umsehen – in Shorts und mit Sonnenbrille…
Überraschung gelungen! Beim Lesen der Überschrift dachte ich, Sie wollten sich über die „kurzen“;-) Vorlaufzeiten bei verwaltungsgerichtlichen Terminierungen verlustieren …
@kK: Vielen Dank! Im Hinblick auf alle verwaltungsgerichtlichen Terminierungen wünsche ich ausreichend Geduld. Und was „Geduld haben“ heißt, konnte ich kürzlich aus einem Gespräch im ICE einige Sitzreihen vor mir erfahren: Auf die Frage seiner Mutter, ob er wisse, was „Geduld haben“ bedeute, sagte der Sohn im Kindergartenalter: „Warten und nicht weinen!“