26. August 2013
Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht

Sanddorn, Reinheitsgebot und Markenrecht

Grillen und Picknicken gehören zum Sommer ebenso wie Freibad und Open Air-Konzerte. Schaut man sich auf Picknickdecken und bei Grillgelagen um, stellt man aber sehr schnell fest, dass auch hier nichts ohne Marken geht. Kaum vorzustellen, wenn all die leckeren Produkte ohne Namen blieben!

Daher beschäftigen sich auch die Markenämter immer wieder mit markenrechtlichen Fragen rund um Grillgut, Getränke & Co. Aktuell geht es nicht um die Wurst, nicht um Kebab und auch nicht um Drinks. Jetzt ist das Bier an der Reihe.

Ein Unternehmen hatte die Wortmarke „Sanddorn″ für die Waren „Bier″ und „Biermischgetränke″ angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung allerdings zurückgewiesen: Das Markenamt hielt die Marke für die genannten Waren nicht für unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Markenrechtliche Unterscheidungskraft durch das Reinheitsgebot?

Die Markenanmelderin sah dies anders: Bier dürfe in Deutschland nur nach dem Reinheitsgebot hergestellt werden. Danach seien zulässige Grundzutaten für Bier ausschließlich Wasser, Malz, Hopfen und Hefe. Sanddorn sei nach dem Reinheitsgebot aber gerade keine Bierzutat und könne daher auch nicht für „Biere″ und „Biermischgetränke″ beschreibend sein.

Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation der Markenanmelderin jedoch nicht, sondern stellte ebenfalls die fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fest (Beschluss vom 3. Juli 2013, Az. 26 W (pat) 550/12).

Denn dem informierten deutschen Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass aus Sanddorn Getränke hergestellt werden könnten und es auch Mischgetränke gäbe, denen Sanddorn beigefügt sei. Insoweit werde die Bezeichnung „Sanddorn″ für „Biermischgetränke″ als Angabe über die Beschaffenheit dieser Getränke verstanden: Es handele sich eben um ein Biermischgetränk mit einem Sanddorn-Fruchtauszug oder Sanddorn-Aroma. Damit fehle jegliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Sanddorn″ für die Ware „Biermischgetränke″.

Aromahopfen ermöglicht auch Sanddorn-Bier

Auch im Hinblick auf die Ware „Bier″ fehle die Unterscheidungskraft. Denn es sei Bierbrauern gelungen, Aromahopfen herzustellen: Bei diesem Aromahopfen handele es sich um einen Hopfen mit fruchtigen Geschmacksnoten. Es seien auch bereits Biere erhältlich, die mit Aromahopfen gebraut worden seien. Auch dieser Hopfen würde dem Reinheitsgebot entsprechen.

Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung „Sanddorn″ von den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern so verstanden werde, dass das Bier aufgrund des verwendeten Aromahopfens die Geschmacksnote „Sanddorn″ aufweise.

Reinheitsgebot,  Fruchtsaftverordnung & Co im Markenrecht

Die Argumentation mit dem Reinheitsgebot führte die Markenanmelderin also vorliegend nicht zum Erfolg. Dies ist aber nicht zwingend: Wird die Bezeichnung eines Lebensmittels als Marke für ein Lebensmittel angemeldet, kann sich aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu der Zusammensetzung des Lebensmittels die markenrechtliche Unterscheidungskraft ergeben.

Denn handelt es sich um Zutaten, die aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen unter keinen Umständen in dem betroffenen Lebensmittel enthalten sein dürfen, fehlt es regelmäßig nicht an der Unterscheidungskraft. So hatte das Bundespatentgericht die Marke „Cayenne″ für die Waren „Fruchtsäfte″ und „Mineralwässer″ für eintragungsfähig gehalten (Beschluss vom 6. Juli 2011, Az. 26 W (pat) 546/10). Denn nach der Fruchtsaftverordnung und der Mineral- und Tafelwasserverordnung gehöre Cayenne nicht zu den zulässigen Inhaltsstoffen dieser Getränke.

Und nun? Trinken kann man alles natürlich auch unabhängig vom Markenschutz!

Tags: Bier Biermischgetränke Bundespatentgericht Fruchtsaftverordnung Mineral- und Tafelwasserverordnung Rechtsprechung Reinheitsgebot Sanddorn Unterscheidungskraft