Betriebsratsvorsitzender darf Datenschutzbeauftragter sein
Hürden für die Abberufung: Nach LAG Chemnitz keine Inkompatibilität zwischen Ämtern des Betriebsratsvorsitzenden und Datenschutzbeauftragten.
Hürden für die Abberufung: Nach LAG Chemnitz keine Inkompatibilität zwischen Ämtern des Betriebsratsvorsitzenden und Datenschutzbeauftragten.