10 Punkte, die bei einer Lieferanten-Insolvenz in CEE beachtet werden sollten, einschließlich der Neuregelungen in Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei.
Der europäische Verband der Automobilhersteller ACEA für eine geordnete Rückkehr zur Produktion nach der Corona-Krise eine geordnete Strategie empfohlen. Wenn die Werke der Automobilhersteller nun nach der Corona-Krise gleichzeitig über die gesamte Lieferkette und in allen Ländern in Betrieb genommen werden, muss ausgeschlossen werden, dass einzelne Lieferanten ausfallen. Wenn dies unerwartet geschieht, kann dies große Schäden verursachen.
Zahlreiche Lieferanten der deutschen Hersteller befinden sich in der CEE-Region. Laut einem internationalen Kreditversicherer sind in Ungarn 20-30 der 500 wichtigsten Automobil-Zulieferer von der Insolvenz bedroht und 370-380 benötigen staatliche Unterstützung.
In allen CEE-Ländern gibt es teilweise sehr unterschiedliche insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen, die zu unerwarteten Schwierigkeiten bei einer Lieferanteninsolvenz führen können. Im nachfolgenden Beitrag geben wir eine kurze Übersicht über die wichtigsten Punkte im Umgang mit Lieferanten in der Krise aus Sicht des ungarischen, tschechischen, slowakischen und deutschen Rechts:
Überwachung des Status der Insolvenz eines Lieferanten
HU: Am nächsten Werktag nachdem der Beschluss über die Eröffnung eines Konkurs-/Liquidationsverfahrens rechtskräftig geworden ist, wird dieser in dem öffentlich zugänglichen Register bekannt gegeben. Gegen eine Gebühr kann man sich auch sofort nach der Veröffentlichung einer solchen Entscheidung per E-Mail-Nachricht benachrichtigen lassen. Jedoch sind die Insolvenzanträge vor deren Bescheidung durch das Gericht nicht öffentlich zugänglich. Ein Schuldner kann nur beim Gericht die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen, dass es gegen ihn keine Insolvenzanträge anhängig sind.
SK: Das slowakische Insolvenzrecht regelt diese Thematik ähnlich wie in Ungarn. Die rechtzeitige Kenntnis ist für die Einhaltung der Frist für die Anmeldung der Forderung sehr wichtig; wie in anderen Ländern führt eine verspätete Forderungsanmeldung zur Nichtanerkennung von Sicherungsrechten und zum Verlust anderer Gläubigerrechte (z.B. das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung oder das Recht auf Anfechtung der anderen Forderungen). Die Gerichtsbeschlüsse werden im Handelsblatt veröffentlicht und am Tag nach der Veröffentlichung als zugestellt betrachtet. Gleichzeitig werden die Informationen in einem öffentlich zugänglichen Online-Insolvenzregister bekannt gegeben.
CZ: Die Informationen über Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind online auf der Webseite des tschechischen Justizministeriums https://isir.justice.cz verfügbar. Auf dieser Webseite kann das gesamte Insolvenzverfahren überwacht werden, einschließlich der von Parteien eingereichten Unterlagen, Beschlüsse von Gläubigerorganen und Entscheidungen des Insolvenzgerichts. Das Insolvenzverfahren ist (fast) völlig öffentlich in der Tschechischen Republik.
DE: Wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden die Beschlüsse des Insolvenzgerichts unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht. Bei Eigenverwaltungen, insbesondere mit sogenanntem Schutzschirmverfahren können Gerichte von einer Veröffentlichung der Beschlüsse absehen.
Das gesetzliche Recht der Liquidatoren, Verträge zu kündigen
HU: Wenn in Ungarn ein Liquidationsverfahren (d.h. eine Auflösung mit dem Ziel der Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenregister) angeordnet wird, haben die Liquidatoren in bestimmten Fällen ein gesetzliches Kündigungsrecht. Durch eine solche Kündigung erlittene Schäden können Gläubiger geltend machen. Diese Forderungen wäre jedoch dann gewöhnliche, ungesicherte Gläubigerforderungen.
SK: Im Fall einer Umstrukturierung sind die Vertragsklauseln, die es dem Gläubiger ermöglichen, den Vertrag (aufgrund der Umstrukturierung oder der Verzögerung) zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, unwirksam. In der Insolvenz steht derjenigen Partei ein Rücktrittsrecht zu, die den Vertrag bereits erfüllt hat; der Gläubiger muss seine Forderung dann im Insolvenzverfahren anmelden. Der Insolvenzverwalter kann den bestehenden Vertrag innerhalb einer 2-Monats-Frist kündigen, es sei denn, das Gesetz sieht eine kürzere Frist vor. Ausgenommen sind Arbeits- oder Wohnungsmietverträge bei denen weitere Bedingungen erfüllt werden müssen.
CZ: Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter nach der Konkurserklärung berechtigt, den vom Schuldner geschlossenen Mietvertrag oder Untermietvertrag innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist zu kündigen, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist darf jedoch 3 Monate nicht überschreiten.
Neben der Kündigung des Vertrages bietet das Insolvenzgesetz dem Insolvenzverwalter auch weitere Rechte im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen (wie z. B.
Ablehnung der Leistung unter gesetzlichen Bedingungen).
Bei einer Liquidation (Prozess der Auflösung eines Unternehmens, d. h. kein Insolvenzverfahren) kann die Tätigkeit des Liquidators nur den Zweck verfolgen, welcher der Natur und dem Ziel der Liquidation entspricht. Weitere detailliertere Einschränkung der Handlungen des Liquidators sind nicht festgelegt. Der Zweck der Liquidation liegt aber darin, das Vermögen der aufgelösten juristischen Person auseinanderzusetzen, Schulden der Gläubiger zu begleichen und der sich aus der Liquidation ergebende Nettovermögenssaldo im Einklang mit dem Gesetz zu behandeln. Die Rechtsbeziehungen können durch Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, sofern zulässig, Schuldenerlass, Vereinbarung mit dem Gläubiger über die Beendigung der Verpflichtung, Aufrechnung, Anwendung der Abfindung usw. abgeschlossen werden. Die Art und Weise des Erlöschens von Schuldverhältnissen muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgeübt werden.
DE: Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise Miet- oder Arbeitsverträge) mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bis dahin müssen die daraus entstehenden Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse bezahlt werden. Schäden aus der vorzeitigen Beendigung können als Insolvenzforderungen angemeldet werden.
Rückforderung und Anfechtung
HU: Sowohl der Liquidator als auch jeder Gläubiger kann bestimmte Transaktionen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Beginn des Liquidationsverfahrens anfechten. Voraussetzung ist, dass die Transaktion in bestimmte, gesetzlich festgelegte Kategorien passt –verkürzt gesagt, wenn die Transaktion darauf abzielt, Gläubiger zu diskriminieren oder auf andere Weise deren Eintreibung zu verwehren, kann sie als eine anfechtbare Transaktion angesehen werden. Dies kann vorliegen, wenn ein Automobilunternehmen den Zahlungsplan im Rahmen des Liefervertrags zu seinen Gunsten abändert, sobald dem Schuldner die Insolvenz droht, oder vom Schuldner die Verpfändung eines seiner Vermögenswerte zur Sicherung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Liefervertrags verlangt.
SK: Das slowakische Insolvenzrecht regelt die Rückforderung ähnlich wie in Ungarn. Darüber hinaus können bestimmte Transaktionen (Verhaltensweisen) als Straftatbestand qualifiziert werden, wenn der Gläubiger geschädigt oder ein bestimmter Gläubiger gegenüber einem anderen Gläubiger begünstigt wird – hierfür wäre aber der Nachweis der Absicht einer solchen Handlung erforderlich.
CZ: Die Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner die Möglichkeit der Befriedigung von Gläubigern verkürzt oder einige Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt, sind unwirksam. Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts des Schuldners wird durch die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über den Antrag des Insolvenzverwalters bestätigt (Anfechtungsklage). Der Insolvenzverwalter kann innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens der Insolvenzentscheidung eine Anfechtungsklage erheben.
Zu den gesetzlichen Kategorien solcher Rechtsgeschäfte gehören auch Rechtgeschäfte ohne angemessene Gegenleistung, vergünstigte Rechtsgeschäfte oder vorsätzlich verkürzte Rechtsgeschäfte, wo die Bedingungen der Anfechtung abweichen können.
DE: Es gibt zahlreiche Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren. Zentral ist dabei der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Wer wusste oder wissen musste, dass sein Schuldner eigentlich insolvent ist, soll erhaltene Zahlungen nicht behalten dürfen. Diese sollen stattdessen an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt werden. Ein Sonderfall sind Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen. Diese sind anfechtbar, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist besondere Vorsicht geboten, da auch Handlungen eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters später angefochten werden können. Ein Schutz vor Anfechtung ist das sogenannte Bargeschäftsprivileg. Hierbei müssen Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sein und innerhalb von 30 Tagen ausgetauscht worden sein. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Insolvenzanfechtung allerdings vorübergehend weitgehend eingeschränkt worden (siehe unten)
Kein Recht zur Vertragsauflösung während eines Zahlungsmoratoriums
HU: Keiner der Gläubiger kann einen Vertrag wegen des Beginns eines Konkursmoratoriums kündigen. In der Praxis bedeutet dies die gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung/Bereitstellung von Dienstleistungen an den Schuldner.
SK: In der Slowakei gibt es normalerweise kein Zahlungsmoratorium (für die besonderen Regeln während der Corona-Krise, siehe bitte den Punkt 10 unten), aber die Vertragsklauseln, die eine Kündigung/ Rücktritt wegen der Verzögerung oder Umstrukturierung ermöglichen, sind im Umstrukturierungsprozess unwirksam. Die Insolvenz betrifft auch jedes Gerichts- oder Sicherheitsvollstreckungsverfahren – die anhängigen Verfahren (mit Ausnahme einiger Sonderverfahren wie z.B. Steuer-/Tarifverfahren) werden unterbrochen und können aber auf Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden. Neue Verfahren können auf Antrag des Insolvenzverwalters beginnen. In der Regel ist der Insolvenzverwalter an diesen Verfahren nicht interessiert, es sei denn, es ist zum Vorteil des Schuldners und würde weitere Vermögenswerte in die Insolvenzmasse einbringen.
CZ: Das Insolvenzgesetz enthält besondere Bestimmungen zum Umgang mit Vermögenswerten für die Dauer des Moratoriums. Die Verträge über die Lieferung von Energie und Rohstoffen sowie andere Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Moratoriums mindestens 3 Monate liefen, können von der anderen Partei für die Dauer des Moratoriums nicht mit der Begründung gekündigt oder widerrufen werden, dass der Schuldner mit der Bezahlung der Waren oder Dienstleistungen in Verzug ist, welche vor der Bekanntgabe des Moratoriums fällig wurden oder, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners verschlechtert hat, wenn der Schuldner zumindest alle Verpflichtungen, die in direktem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs stehen und in den letzten 30 Tagen vor oder nach Bekanntgabe des Moratoriums entstanden sind, ordnungsgemäß und rechtzeitig beglichen hat.
DE: Lösungsklauseln, also solche die eine Vertragsauflösung ermöglichen, wenn der Vertragspartner insolvent wird, sind unwirksam. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren den Betrieb des Schuldners fortführen können soll, falls das für die Gläubiger vorteilhaft ist. Hierbei hat er ein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung gegenseitiger Verträge(abgesehen von Dauerschuldverhältnissen, s.o.). Wären sämtliche Verträge dann bereits durch Lösungsklauseln beendet worden, liefe das Wahlrecht ins Leere. Gläubiger können sich bei Insolvenzantragstellung aber auf die sogenannte Unsicherheitseinrede berufen, Vorleistungen verweigern und von Zahlungszielen auf Vorkasse umstellen.
Behandlung von Eigentumsvorbehalten in der Insolvenz
HU: Ein Eigentumsvorbehalt bleibt im Fall einer Insolvenz wirksam und kann im Sicherheitenregister eingetragen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Gegenstand solange nicht als Vermögenswert angesehen werden kann, an dem der Schuldner ein Eigentumsrecht hat, solange der Schuldner diesen Gegenstand nicht als Vermögenswert in seiner Buchhaltung registriert hat. Es ist nach ungarischem Recht eine Straftat, wenn der Geschäftsführer oder ein Dritter einen Vermögensgegenstand, der nicht im Besitz der Gesellschaft ist, in dieses Register einträgt.
SK: In der Insolvenz wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel ähnlich wie ein Sicherungsinstrument behandelt, sofern der Vertrag wirksam war (insbesondere ist die Schriftform zu beachten) und sich der Vermögensgegenstand beim Schuldner befindet (das slowakische Handelsgesetzbuch schützt den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten). Der Gläubiger kann anschließend die Rückgabe des Vermögensgegenstandes unter dem Vorbehalt der vorherigen Kündigung/Rücktritts vom Vertrag (der Insolvenzverwalter kann die Forderung begleichen, wenn dies für den Schuldner vorteilhaft ist) oder die Eintragung der Zahlungsforderung als gesicherte Forderung verlangen. Dasselbe gilt für das Finanzierungsleasing.
CZ: Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergegeben, kann der Käufer die Sache zurückgeben oder auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.
Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und übernommen, ohne das Eigentum daran zu erwerben, kann der Verkäufer die Rückgabe der Sache nicht geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter die vertraglichen Verpflichtungen unverzüglich erfüllt, nachdem er vom Verkäufer dazu aufgefordert wurde.
DE: Wer einen einfachen Eigentumsvorbehalt hat, kann die Herausgabe des Gegenstands verlangen (sogenannte Aussonderung). Der Gegenstand gehört nicht in die Insolvenzmasse und nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil. Wer hingegen einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt hat, kann nur abgesonderte Befriedigung aus dem Verwertungserlös verlangen. Davon werden sogenannten Feststellungs- und Verwertungskosten abgezogen (zusammen 9 Prozent).
Gesetzliches Pfandrecht
HU: Das Konzept des gesetzlichen Werkvertragspfandrechts existiert auch im ungarischen Recht. Wie unten noch ausführlicher dargelegt, hat der Auftragnehmer ein gesetzliches Pfandrecht an den Vermögenswerten, die sich in seinem Besitz befinden, um den Werklohn zu sichern.
SK: Das Pfandrecht besteht auch in der Slowakei und muss in das entsprechende Register eingetragen werden. Es ist auch möglich, das Pfandrecht durch die Übergabe der beweglichen Sachen an den Gläubiger zu begründen, aber da der Besitzschutz nach dem Gesetz dem eingetragenen Pfandrecht nachgeordnet ist, wird er in der Praxis nicht benutzt. Das Registerpfandrecht kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Vermögenswerte beziehen. In den Sicherheitsdokumenten sollte geregelt werden, dass der Schuldner die verpfändeten Gegenstände in seiner Buchhaltung entsprechend registriert und dem Gläubiger regelmäßig (monatlich/ vierteljährlich/ jährlich) eine Aktualisierung der Liste der gesicherten Vermögenswerte zur Verfügung stellt. Neben dem Pfandrecht kann der Gläubiger seine fällige Forderung auch aufgrund des Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen sichern – bei der Insolvenzeröffnung steht dem Gläubiger dieses Recht auch für noch nicht fällige Forderungen, wobei das Zurückbehaltungsrecht auch eine abgesonderte Befriedigung aus den gesicherten Sachen wie beim Pfandrecht bedeutet.
CZ: Gesetzliche oder vertragliche Pfandrechte berechtigen zur abgesonderten Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Die Reihenfolge der Befriedigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Pfandrechte.
DE: Gesetzliche oder vertragliche Pfandrechte berechtigen zur abgesonderten Befriedigung aus dem Verwertungserlös.
Keine Aufrechnung
HU: Die Forderungen der Lieferanten können nicht mit einer ihrer Zahlungsverpflichtungen aufgerechnet werden.
SK: Forderungen der Gläubiger, die vor der Insolvenzanmeldung entstehen, können nicht mit den Forderungen der Schuldner, die nach der Insolvenzanmeldung entstehen, aufgerechnet werden.
CZ: Grundsätzlich gilt, dass die Aufrechnung von gegenseitigen Verpflichtungen des Schuldners und des Gläubigers auch nach der Insolvenzentscheidung zulässig ist, wenn die rechtlichen Bedingungen dieser Aufrechnung bereits vor der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung erfüllt waren.
Eine Aufrechnung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein Gläubiger (i) in Bezug auf seine aufrechenbare Forderung nicht als registrierter Gläubiger in die Tabelle aufgenommen wurde, (ii) die aufrechenbare Forderung durch ein unwirksames Rechtsgeschäft erworben hat, (iii) zum Zeitpunkt des Erwerbs der aufrechenbaren Forderung bereits von der Insolvenz des Schuldners Kenntnis hatte, oder (iv) die fällige Forderung des Schuldners in dem Umfang, in dem diese Forderung die anrechenbare Forderung dieses Gläubigers übersteigt, nicht bezahlt hat.
Für die Dauer des Moratoriums ist eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen zwischen Schuldner und Gläubiger nicht zulässig, es sei denn, dass das Insolvenzgericht durch eine vorläufige Maßnahme etwas anderes entscheidet. Weitere Ausnahmen sind im Insolvenzgesetz festgelegt.
DE: Eine Aufrechnung darf nur dann erfolgen, wenn eine Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Dies hat zur Folge, dass Gläubiger nicht mit Alt-Forderungen aufrechnen dürfen. Gelten diese als Insolvenzforderungen, sieht das Gesetz eine gleichmäßige quotale Befriedigung vor. Das würde aber untergraben, wenn Gläubiger diese Forderungen einfach verrechnen könnten.
Geltendmachung von Zinsen und Kosten im Insolvenzverfahren
HU: Die Geltendmachung von Zinsen und Kosten ist kein Problem; jeder Gläubiger kann sie einfordern; aber Verzugszinsen rangieren hinter den Forderungen anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Forderungen eines Aktionärs/ einer verbundenen Gesellschaft).
SK: Vertragsstrafen sowie nachrangige Forderungen einschließlich der Forderungen von Aktionären/ verbundenen Parteien rangieren hinter den Forderungen der allgemeinen Gläubiger, auch wenn diese Forderungen möglicherweise besichert wurden.
CZ: Die Geltendmachung von Zinsen ist grundsätzlich möglich. Das Insolvenzverfahren befriedigt aber keine Zinsen, Verzugszinsen für Forderungen angemeldeter Gläubiger, die vor der Insolvenzentscheidung entstanden sind, wenn sie erst nach der Entscheidung gutgeschrieben sind. Weder Zinsen für die Forderungen der Gläubiger, die nach der Insolvenzentscheidung fällig wurden, noch Kosten, die den Beteiligten in ihrem Insolvenzverfahren entstanden sind, werden befriedigt.
Baraufwendungen, Vergütung des Insolvenzverwalters sowie Kosten für die Erhaltung und Verwaltung des Vermögenswerts des Schuldners, sofern diese nach der Insolvenzentscheidung anfallen, werden nach der Insolvenzentscheidung jederzeit vollständig befriedigt.
DE: Zinsen ab Verfahrenseröffnung und Kosten für die Teilnahme am Verfahren sind nachrangig und können nur dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn eine vollständige Befriedigung der (regulären) Insolvenzforderungen zu erwarten ist und das Insolvenzgericht durch Beschluss dazu auffordert. Zinsen, die bis zur Verfahrenseröffnung entstanden sind, können als Insolvenzforderungen angemeldet werden.
Lange Dauer des Insolvenzverfahrens
HU: Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Frist für Liquidatoren und Gerichte das Liquidationserfahren abzuschließen (In unserer Praxis ist es vorgekommen, dass Verfahren erst nach 5-8 Jahren abgeschlossen wurden)
SK: Dasselbe gilt im slowakischen Insolvenzrecht. Die Dauer kann sogar bis zu 10 Jahre betragen, wobei die Quote der Befriedigung der ungesicherten Gläubigerforderungen sehr gering ist und beinahe bei null liegt.
CZ: Insolvenzverfahren dauern in der Regel mehrere Jahre. Eine gesetzliche Begrenzung gibt es nicht. Die durchschnittliche Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt ungefähr 3 Jahre. Bei besonders komplexen Sachverhalten oder langen Rechtsstreitigkeiten können Verfahren auch länger dauern.
DE: Insolvenzverfahren dauern in der Regel mehrere Jahre. Eine gesetzliche Begrenzung gibt es nicht. Bei besonders komplexen Sachverhalten oder langen Rechtsstreitigkeiten können Verfahren auch länger als fünf Jahre andauern. Die Insolvenzquoten liegen im Durchschnitt deutlich unterhalb von zehn Prozent. Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter schon vor Ende des Verfahrens Abschlagszahlungen auf die Insolvenzquote vornimmt.
Auswirkungen der Corona-Krise auf das Insolvenzrecht
SK: Aufgrund einer Sonderregelung, welche im Zuge der Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise erlassen wurden, wurde die Frist für eine obligatorische Insolvenzanmeldung des Schuldners von 30 auf 60 Tage verlängert, sofern die Überschuldung zwischen dem 12. März 2020 und 30. April 2020 eingetreten ist. Darüber hinaus können slowakische Unternehmen ein Insolvenzmoratorium ab dem 12. Mai 2020 beantragen. Das hat mehrere wichtige Auswirkungen wie unter anderem den Schutz vor Gläubigerinsolvenzanmeldungen, Zwangs- oder Sicherheitsvollstreckungsmaßnahmen, keine Pflicht zur Insolvenzanmeldung, Schutz vor Vertragsauflösungen wegen Verzugs, Dividendenauszahlungverbot, die Pflicht alle mit der Aufrechterhaltung des Betriebs direkt verbundenen Forderungen bevorzugt zu befriedigen oder neue Finanzierungen privilegiert zu behandeln. Dieses neu geschaffene Moratorium ist zeitlich bis zum 1. Oktober 2020 begrenzt, kann aber von der Regierung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Es kann vorzeitig aufgrund des eigenen Antrags des Schuldners oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung wegen der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen beendet werden.
HU: Die ungarische Regierung plant verschiedene Neuregelungen im Insolvenzrecht, um die Unternehmen vor den Auswirkungen der Corona-Krise zu schützen. Derzeit sind noch keine Einzelheiten bekannt, jedoch sollen die Regelungen Anfang Juni in Kraft treten.
CZ: Als Reaktion auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie genehmigte die tschechische Regierung am 31. März 2020 in ihrer Sitzung das sogenannte „Lex COVID-19“. Die in „Lex COVID-19“ vorgeschlagenen Änderungen der Insolvenzregeln betreffen folgende Hauptbereiche:
- Aussetzung bestehender Regeln (z. B. (i) Aussetzung des Rechts der Gläubiger, die Insolvenz ihres Schuldners bis zum 31. August 2020 zu beantragen. Solcher Antrag eines Gläubigers wird nicht berücksichtigt und nicht im Insolvenzregister veröffentlicht; oder (ii) Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung des Hauptorgans, unverzüglich Insolvenz anzumelden, nachdem das Hauptorgan von ihrer Insolvenz erfahren hat);
- außerordentliches Moratorium;
- Einführung spezifischer Maßnahmen bei der Umstrukturierung;
- Einführung spezifischer Maßnahmen bei der Entlastung von Schulden (oddlužení).
Das Gesetz trat am 24. April 2020 in Kraft.
DE: Am 27. März 2020 ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG mit Rückwirkung zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Darin wird die (strafbewehrte) Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies greift nur dann nicht, Dies greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, wenn der Schuldner zum 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind zahlreiche weitere Erleichterungen für Schuldner verbunden, etwa die Einschränkung der Insolvenzanfechtung, die Lockerung gesellschaftsrechtlicher Zahlungsverbote oder der Schutz neuer Finanzierungen. Zudem werden Insolvenzanträge durch Gläubiger bis zum 28. Juli 2020 stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat vorübergehend wesentliche Regelungen des Insolvenzrechts eingeschränkt, um den Unternehmen den Umgang mit den Folgen der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Die Unternehmen haben nun bis zum 30. September 2020 Zeit, um Lösungen zu finden.
In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum CorInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.
Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.