Abzugsverbot für Schuldzinsen – BFH verwirft Auffassung der Finanzverwaltung zu Überentnahmen
Die Bemessungsgrundlage für nicht abziehbare Schuldzinsen ist begrenzt auf die Summe der Entnahmen (abzgl. Einlagen) aller vorangegangenen Wirtschaftsjahre.
Die Bemessungsgrundlage für nicht abziehbare Schuldzinsen ist begrenzt auf die Summe der Entnahmen (abzgl. Einlagen) aller vorangegangenen Wirtschaftsjahre.