18. Juli 2018
Verlustabzug
Steuerrecht

JStG 2018 – Der Gesetzgeber findet eine einfache Lösung zum Wegfall des Verlustabzugs

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 soll § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für schädliche Beteiligungserwerbe in den Zeiträumen 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben werden.

§ 8c KStG schränkt die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Verlusten bei Kapitalgesellschaften ein. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift gehen ein Verlustvortrag und laufende Verluste anteilig im Verhältnis zum schädlichen Beteiligungserwerb unter. Ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von Satz 1 der Vorschrift ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen oder Stimmrechten an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mehr als 25% bis 50% innerhalb von fünf Jahren durch einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe.

Notwendige Umsetzung der Maßgaben der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 29. März 2017

Die gesetzliche Neuregelung ist Folge des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 29. März 2017. Das Gericht hatte entschieden, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist und verpflichtete den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine rückwirkende Neuregelung für die Zeiträume 2008 bis 2015 zu schaffen. Andernfalls fällt die Vorschrift rückwirkend für die Zeiträume 2008 bis 2015 weg. Das Gericht monierte, dass die Vorschrift insbesondere über ihr bezwecktes Ziel hinausgehe. Zweck der Vorschrift sei vor allem Steuerumgehungen durch sog. Mantelkäufe zu vermeiden. Gemeint sind Geschäfte, bei denen Anteile einer nicht mehr betrieblich aktiven Gesellschaft zur Ausnutzung von deren Verlustvorträgen an einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Problematisch sei jedoch, dass der Missbrauchsverhinderungszweck durch Anknüpfung allein an den Wechsel des Anteilseigners in der Vorschrift nicht zum Ausdruck komme.

Das Verfassungsgericht hat offengelassen, ob die Norm nach und wegen der Einführung der Regelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG ab 1. Januar 2016 verfassungsgemäß ist und deshalb eine Neuregelung nur bis 2015 gefordert.

Wer von der Aufhebung der Vorschrift zum schädlichen Beteiligungserwerb profitiert

Wurde ein Verlust aufgrund der Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bisher nicht berücksichtigt, wird eine Verlustverrechnung nun nachträglich aufgrund der Aufhebung der Vorschrift möglich sein.

Aber aufgrund einer Gesetzesänderung allein kann ein bestandskräftiger Bescheid nicht geändert werden! Das bedeutet, dass sich nur derjenige auf diese günstige Neuregelung berufen kann, für den der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist oder der Einspruch eingelegt hat.

Eine automatische Vorläufigkeit von Bescheiden, wie dies häufig im Fall von anhängigen Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die in einer großen Zahl von Fällen die Änderung von Bescheiden zugelassen hätte, ist trotz des Verfassungsgerichtsverfahrens nicht erfolgt. Die Abschaffung der Regelung wird deshalb nur demjenigen nützen, der den Bescheid offen gehalten hat. Vor diesem Hintergrund dürften ggf. nicht sehr viele Fälle von der gesetzlichen Änderung betroffen sein.

Aber Achtung: Beteiligungserwerbe in diesem Zeitraum zählen für spätere Anteilsübertragungen mit!

Trotz Abschaffung der Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2015 können nach der Gesetzesbegründung Beteiligungserwerbe, die vor dem 1. Januar 2016 erfolgt sind, gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG sein. Überträgt also ein Gesellschafter in 2015 20% der Anteile an einen neuen Gesellschafter, und in 2016 weitere 6%, dann gehen die Verluste und Verlustvorträge in Höhe von 26% unter. In diesem Fall wäre es für die Gesellschaft besser gewesen, der Gesellschafter hätte seine 26% Beteiligung insgesamt in 2015 übertragen.

Die Verfassungsgerichtsentscheidung über § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG – dem schädlichen Beteiligungserwerb über 50% – und damit dem vollständigen Untergang der Verluste – steht noch aus!

Inzwischen liegt auch die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, die einen vollständigen Untergang von Verlusten im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs von über 50% der Anteile regelt, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Vorlage durch FG Hamburg vom 29. August 2017 -, 2 K 245/17; BVerfG – 2 BvL 19/17). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Verfahren zum Ergebnis kommt, dass der Wegfall der Verluste verfassungswidrig ist, denn die zur Entscheidung zu Satz 1 genannten Gründe könnten auch für Satz 2 tragfähig sein.

In der Praxis sollten deshalb alle Steuerbescheide, die einen Wegfall von Verlustvorträgen nach § 8c KStG beinhalten, offengehalten werden, denn auch hinsichtlich des anhängigen Verfahrens zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG wird keine automatische Vorläufigkeit in die Bescheide aufgenommen.

Das noch anhängige Verfahren mag der Grund sein, warum der Gesetzgeber nun diesen einfachen und pragmatischen Weg zur Aufhebung des § 8c Abs.1 Satz 1 KStG für die Altjahre einschlägt. Denn entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass auch Satz 2 verfassungswidrig ist, wird wahrscheinlich eine komplette Neuregelung der Mantelkaufregelung notwendig werden. Im vorauseilenden Gehorsam eine Neuregelung zu schaffen, ist derzeit nicht opportun, auch wenn sie schon vielfach gefordert wurde. Und es besteht die Hoffnung, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag gem. § 8d KStG für Zeiträume ab 2016 die jetzige Regelung zum Verlustuntergang nach § 8c KStG rettet.

In unserer Blog-Reihe zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 erfahren Sie, welche Rechtsänderungen im Steuerrecht noch in diesem Jahr zu erwarten sind. Zum Auftakt der Reihe wurden die wesentlichen Änderungsvorschläge im Überblick dargestellt. Weitere Beiträge greifen spezifische Themen heraus: So gaben wir vertiefte Einblicke in die neue Gefährdungshaftung für Betreiber von Onlinehandelsplattformen und die Erweiterung des deutschen Besteuerungsrechts bei der Veräußerung von Immobiliengesellschaften. Des Weiteren beleuchteten wir die Änderungen des Investmentsteuergesetzes sowie den Wegfall des Verlustabzugs.

 

Tags: schädliche Beteiligungserwerbe Verlustabzug § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG