AÜG-Reform 2017: Keine Geltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht für „Altverträge″?!
ArbG Mainz: Die neu in das AÜG implementierten Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG erfassen keine "Altverträge".
ArbG Mainz: Die neu in das AÜG implementierten Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG erfassen keine "Altverträge".