Vergleichende Werbung mit der Marke eines Konkurrenten: Der BGH erweitert die Spielräume
Der Inhaber einer (sehr) bekannten Marke kann sich nicht gegen vergleichende Werbung mit seiner Marke durch Konkurrenten wehren.
Der Inhaber einer (sehr) bekannten Marke kann sich nicht gegen vergleichende Werbung mit seiner Marke durch Konkurrenten wehren.