Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme „vermeintlicher″ mechanischer Fehler
BFH verneint weitere Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 129 AO für den Fall der Übernahme offenbarer Unrichtigkeiten durch die Finanzverwaltung.
BFH verneint weitere Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 129 AO für den Fall der Übernahme offenbarer Unrichtigkeiten durch die Finanzverwaltung.