Der Pfandsystemverwalter forderte die betroffenen Einweggetränkeverpackungshersteller und -vertreiber auf, einen sogenannten Leistungsvertrag abzuschließen.
Ab 1. Januar 2022 soll es ein Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen in der Slowakei geben.
Einigen Einweggetränkeverpackungsherstellern und -vertreibern entstehen damit neue Pflichten.
Das Gesetz Nr. 302/2019 Slg. über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen (Pfandsystemgesetz) trat teilweise am 1. Dezember .2019 in Kraft. Bisher sind nur die Bestimmungen zur Errichtung des Pfandsystems wirksam. Bestimmungen über die faktische Einführung des Pfandsystems treten am 1.1.2022 in Kraft.
Welche Einweggetränkeverpackungen unterliegen dem Pfand?
Dem Pfandsystem werden Einweggetränkeverpackungen unterliegen, die in der Slowakischen Republik in Verkehr gebracht werden. Den neuen Pfandsystemregeln werden die folgenden Einweggetränkeverpackungen unterliegen:
- Kunststoffverpackungen (Flasche) mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter und
- Metallverpackungen (Getränkedosen) mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter
Diese Getränkeverpackung muss mit einem eindeutigen Identifikations-Barcode und dem Text „Zálohovaný jednorazový obal″ oder ″ Zálohované″ (auf Deutsch: Einwegverpackung mit Pfand) gekennzeichnet werden.
Verwalter des Pfandsystems
Im Dezember 2020 ernannte das slowakische Umweltministerium einen Verwalter des Pfandsystems. Die Rolle des Pfandsystemverwalters besteht insbesondere darin, die Funktionsweise des Pfandsystems sowie dessen Finanzierung zu koordinieren. Der Pfandsystemverwalter entscheidet über die gesamten technischen und logistischen Einstellungen des Pfandsystems, die Methode der Abfallsammlung sowie den Einsatz von Sammelmaschinen. Der Pfandsystemverwalter sorgt auch für den Transport, die Verwertung und das Recycling von Abfällen aus den Getränkeverpackungen sowie für die Entsorgung von sortierten Abfällen.
Vertragsbeziehungen mit dem Pfandsystemverwalter
Vor der Implementierung des Pfandsystems wird der Pfandsystemverwalter mit den Einweggetränkeverpackungsherstellern und -vertreibern einen sog. Leistungsvertrag abschließen. Nicht jeder Einweggetränkeverpackungsvertreiber ist verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit dem Verwalter zu schließen. Das Pfandsystemgesetz regelt, welche Einweggetränkeverpackungsvertreiber verpflichtet sind, den Leistungsvertrag mit dem Pfandsystemverwalter abzuschließen. Sonstige Einweggetränkeverpackungsvertreiber, die diese Verpflichtung nicht haben, können sich freiwillig beim Pfandsystem anmelden (siehe unten).
Pflichten der Einweggetränkeverpackungshersteller und -vertreiber
Das Pfandsystem bringt neue Verpflichtungen für die Einweggetränkeverpackungshersteller und -vertreiber mit sich. Die Einweggetränkeverpackungshersteller sind grundsätzlich die Unternehmen, die Getränke in Verpackungen verpacken oder verpacken lassen und unter ihrer eigenen Marke auf den Markt bringen. Die Einweggetränkeverpackungsvertreiber sind die Unternehmen, die Getränke im Rahmen ihre Tätigkeit in Verkehr bringen.
Jeder Einweggetränkeverpackungshersteller und -vertreiber muss grundsätzlich Getränkeverpackungen dem Pfand zuführen und die durch den Verwalter bestimmte Pfandsumme einbehalten. Separate Buchhaltungsunterlagen über den Warenpreis (Verkaufspreis) und die Höhe des Pfands und Aufzeichnungen über die Getränkeverpackungen sind zu führen und Daten davon sind an den Verwalter zu melden. Darüber hinaus muss jeder Einweggetränkeverpackungshersteller die Getränkeverpackungen beim Verwalter registrieren und dem Verwalter die Erstattung für das Pfand und Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Pfandsystem erstatten.
Die Einweggetränkeverpackungsvertreiber, die dem Pfandsystem unterliegenden Getränke auf einer Verkaufsfläche von mindestens 300 m2 verkaufen, haben zusätzliche Verpflichtungen. Beispielsweise müssen sie sich beim Pfandsystemverwalter als Verpackungssammelstelle registrieren, Verpackungsabfälle in ihrem Betrieb oder innerhalb von 150 m von ihrem Betrieb sammeln und den Endbenutzern bei der Rückgabe der Getränkeverpackungen die Pfandsumme zurückzahlen. Diesen Pflichten unterliegen jedoch keine Vertreiber, die Getränke nur als Nebenprodukte verkaufen (z.B. Drogerien). Solchen Vertreiber oder Vertreiber mit einer kleineren Verkaufsfläche können sich jedoch freiwillig dem Pfandsystem anschließen.
Ein Einweggetränkeverpackungshersteller, der gleichzeitig ein Vertreiber ist (z. B. eine Einzelhandelskette, die Produkte unter seiner eigenen Marke in Verkehr bringt und vertreibt), hat die gleichen Verpflichtungen wie ein Einweggetränkeverpackungsvertreiber.
Die aus dem Pfandsystem hervorgehenden Verpflichtungen sollen auch ausländische Unternehmen betreffen, die Getränke in Einwegverpackungen auf den slowakischen Markt bringen oder über die Staatsgrenze der Slowakischen Republik transportieren oder transportieren lassen, um diese Getränke in Verkehr zu bringen oder diese in der Slowakischen Republik zu vertreiben. Diese ausländischen Unternehmen haben die gleichen Pflichten wie slowakische Unternehmen, bevor sie Getränkeprodukte auf den slowakischen Markt bringen.
Zusammenhängende Kosten
Die Einweggetränkeverpackungshersteller und -vertreiber müssen mit neuen Kosten rechnen:
Kennzeichnung von Getränkeverpackungen
Da nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Getränkeverpackungen beim Pfandsystemverwalter registriert werden und in Verkehr gebracht werden können, müssen die Einweggetränkeverpackungshersteller die Herstellung an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.
Bauänderungen
Die Einweggetränkeverpackungsvertreiber müssen einen besonderen Platz für die Sammlung von Getränkeverpackungen gemäß den Hygieneanforderungen sowie den Arbeitsschutzanforderungen vorsehen. In vielen Geschäftsräumen werden Umbauten erforderlich sein, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt.
Sammelmaschinen und ihre Instandhaltung
Die Verpflichtungen der Einweggetränkeverpackungsvertreiber enden nicht mit der Sicherstellung eines Platzes für die Verpackungssammlung. Eine weitere Belastung stellt der Kauf der Sammelmaschinen und deren Instandhaltung dar
Weitere Administrative Arbeit
Darüber hinaus müssen die Einweggetränkeverpackungsvertreiber auch mit neuen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit neuen Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten rechnen.
Wie in der Einleitung erwähnt, treten die neuen Verpflichtungen am 1.1.2022 in Kraft. Das Pfandsystemgesetz regelt eine Reihe von Geldstrafen für die Verletzung individueller Verpflichtungen in unterschiedlichen Beträgen je nach konkreter Verletzung. Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig auf diese Verpflichtungen vorzubereiten.
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In der Serie „Environment and Climate Change″ sind wir eingegangen auf neue Gesetze im Energierecht, den Inhalt des 12. Deutschen Energiekongresses, haben uns mit dem Mieterstrom, mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der H2O-Politik und der Herstellerhaftung in Russland befasst sowie die Konsultation und das Feedback zur BNetzA-Konsultation Wasserstoffnetze dargestellt. Weiter beschäftigt haben wir uns mit der Wasserstoffstrategie, der Einwegkunststoffverbotsverordnung, dem „Green Deal″ sowie den Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Immobilienwirtschaft.