19. September 2016
Erbenhaftung, Haftung Erbe
Unternehmensnachfolge Corporate / M&A Private Clients

Erbenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Erbenhaftung: Erben sind mit den Rechten und Pflichten, die eine Gesellschaftsbeteiligung im Erbfall mit sich bringt, oft nicht vertraut.

Neben Grundstücken, Autos, Schmuck und Geld gehören häufig auch Gesellschaftsanteile zur Erbmasse. Dies können Anteile an Personenhandelsgesellschaften, bspw. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), sein.

Vor allem eine mögliche Haftung für die in der Vergangenheit begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem eigenen Privatvermögen ist vielen Erben nicht hinreichend bekannt.

Die Erbenhaftung

Mit dem Tod des Erblassers bleiben dessen Verbindlichkeiten bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens grundsätzlich auf den Erben über (§ 1967 BGB).

Durch den Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmassen, nämlich sämtliche Aktiva und Passiva des Erblassers mit den Aktiva und Passiva des Erben. Der Erbe haftet also grundsätzlich nicht nur mit der Erbmasse, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Dies ist folgerichtig, denn der Erblasser steht den Nachlassgläubigern nicht mehr als Schuldner zur Verfügung und der Nachlass ist als Haftungsmasse auf den Erben übergegangen.

Ist eine Gesellschaftsbeteiligung Nachlassbestandteil, so erstreckt sich die unbeschränkte erbrechtliche Haftung auch auf Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern den Erblasser aufgrund der gewählten Gesellschaftsform und seiner Stellung als Gesellschafter ebenfalls eine unbeschränkte persönliche Haftung getroffen hätte. Aus diesem Grunde ist die Frage der Haftung des Erben für die Altverbindlichkeiten einer Gesellschaft insbesondere dann relevant, wenn der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG war.

Vor allem wenn die Unternehmensvergangenheit intransparent und die aktuelle finanzielle Lage des Unternehmens schwierig zu beurteilen ist, stellt sich für den Erben die Frage nach den Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses bzw. einer Haftungsbeschränkung.

Erbausschlagung

Für den Erben besteht zunächst die Option, das Erbe auszuschlagen, um der Erbenhaftung zu entgehen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall sowie den zugrundeliegenden Umständen seiner Erbfolge hat der Erbe sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob er von der Ausschlagung Gebrauch machen will. Ist das Unternehmen, dessen Gesellschaftsanteil in den Nachlass fällt in finanzieller Schieflage und der übrige Nachlass wertlos, so liegt die Ausschlagung nahe.

Folge einer Ausschlagung ist es, dass der Ausschlagende rückwirkend seine Stellung als Erbe verliert. Er kommt weder in den Genuss von Vermögensgegenständen noch hat er eine Haftung zu befürchten, da ihm der Nachlass nie angefallen ist. Die Ausschlagung stellt damit das einfachste und effektivste Mittel dar, um sich einer Haftung zu entziehen.

Erbenhaftung: Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Häufig ist die Situation nach dem Erbfall jedoch für den Erben völlig unübersichtlich und die finanzielle Lage des Unternehmens schwer einschätzbar. Vor allem wenn es sich um einen überraschenden Todesfall handelt, herrschen oft chaotische Zustände. In einer solchen Situation kann es passieren, dass die Sechs-Wochen-Frist zur Erbausschlagung versehentlich ungenutzt verstreicht oder der Erbe sich bewusst dazu entschließt, nicht vorschnell die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, weil er sich noch keinen Überblick über den Nachlass verschaffen konnte.

Auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist besteht für den Erben grundsätzlich noch die Möglichkeit, seine erbrechtliche Haftung für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft durch spezielle erbrechtliche Beschränkungsmaßnahmen, wie bspw. die Nachlassverwaltung, auf den Nachlass zu beschränken. Auf diese Weise kann auch nachträglich noch das Ziel erreicht werden, das Privatvermögen vor der erbrechtlichen Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu schützen.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist für Situationen gedacht, bei denen der Nachlass zwar nicht offensichtlich überschuldet ist, der Erbe jedoch die Mühe der Abwicklung und die Gefahr einer Inanspruchnahme seines Privatvermögens durch Gläubiger des Erblassers vermeiden will.

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben, der keiner Begründung bedarf, durch das Nachlassgericht angeordnet. Durch die gerichtliche Anordnung einer Nachlassverwaltung werden rückwirkend bezogen auf den Erbfall das Privatvermögen des Erben und der Nachlass wieder getrennt. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur noch mit dem Nachlass. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass wird dem Erben vom Gericht entzogen und in die Hand eines sogenannten Nachlassverwalters gelegt. Die Hauptaufgabe des Nachlassverwalters liegt darin, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und den verbleibenden Nachlassrest an den Erben herauszugeben. Nachteil ist, dass der Nachlass zusätzlich um die Kosten der Nachlassverwaltung verringert wird.

Ist abzusehen, dass der Nachlass die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt, kann das Gericht den Antrag ablehnen. In diesem Fall ist die erbrechtliche Haftung des Erben dennoch auf den Nachlass beschränkt, da er die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern kann, sofern dessen Forderung den Wert des Nachlasses übersteigt (Dürftigkeitseinrede).

Nachlassinsolvenzverfahren

Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung ist das Nachlassinsolvenzverfahren gerade für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorgesehen. Sobald der Erbe erkennt, dass der Nachlass, bspw. auch aufgrund von Verbindlichkeiten der Gesellschaft, deren Anteile in den Nachlass fallen, offensichtlich nicht zur Gläubigerbefriedigung ausreicht, besteht für ihn sogar die Pflicht, unverzüglich die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Andernfalls läuft er sogar Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird auf Antrag des Erben vom Insolvenzgericht eröffnet. Wie bei der Nachlassverwaltung führt die Nachlassinsolvenz ebenfalls zu einer rückwirkenden Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Die erbrechtliche Haftung des Erben ist auf den Nachlass beschränkt. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Verwaltung des Nachlasses dem Erben entzogen und auf einen Nachlassinsolvenzverwalter übertragen. Aufgabe des Nachlassinsolvenzverwalters ist es, eine gleichmäßige (anteilige) Befriedigung der Nachlassgläubiger zu erreichen.

Lehnt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ab, steht dem Erben gegenüber den Nachlassgläubigern wiederum die schon im Rahmen der Nachlassverwaltung erwähnte Dürftigkeitseinrede zu. Die erbrechtliche Haftung des Erben ist also auch in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt.

Handelsrechtliche Haftung

Neben die bereits beschriebene erbrechtliche Haftung (§ 1967 BGB) für die Altverbindlichkeiten einer Gesellschaft tritt im Regelfall auch noch eine zusätzliche handelsrechtliche Haftung (§§ 128, 130 HGB) des Erben aufgrund der geerbten Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer KG bzw. OHG.

Häufig sieht der Gesellschaftsvertrag nämlich die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben des Verstorbenen vor (Erbrechtliche Nachfolgeklausel). Ist dies der Fall, so rückt der Erbe automatisch und recht überraschend in die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter ein. Bei mehreren Erben wird der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen entsprechend der Erbquoten auf die einzelnen Miterben aufgeteilt. In beiden Fällen bringt die neue Gesellschafterstellung die unbeschränkte handelsrechtliche Haftung des Erben auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft mit sich. Diese Haftung tritt neben die erbrechtliche Haftung, da der Erbe auch handelsrechtlich den Erblasser als Haftungssubjekt für Gesellschaftsverbindlichkeiten ersetzt.

Die beschriebenen erbrechtlichen Beschränkungsmöglichkeiten haben auf die handelsrechtliche Haftung keine Auswirkung, da diese alleine aus der Gesellschafterstellung folgt. Damit der Erbe nun nicht gezwungen ist, das Erbe auszuschlagen, um nicht in die Gesellschafterstellung nachzurücken und handelsrechtlich zu haften, gewährt ihm das Handelsrecht ein Wahlrecht. Nachdem er in die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nachgerückt ist, kann er seinen Mitgesellschaftern gegenüber den Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und die Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Hierfür hat er jedoch nur eine Bedenkzeit von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall.

Stellt er den Antrag gegenüber seinen Mitgesellschaftern fristgerecht und wir dieser abgelehnt, so scheidet er aus der Gesellschaft aus. Die handelsrechtliche Haftung für Alt- und Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft erlischt. In diesem Fall verbleibt nur die erbrechtliche Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, welche jedoch durch Nachlassverwaltung und -insolvenz auf den Nachlass beschränkbar ist.

Stellt der Erbe den Antrag fristgerecht und wird dieser von den übrigen Gesellschaftern angenommen, so wird seine Gesellschaftsbeteiligung in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt. Für Alt- und Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er handelsrechtlich nur noch beschränkt auf die Kommanditeinlage. Im Rahmen der erbrechtlichen Haftung kommt es wiederum darauf an, ob der Erbe von den Möglichkeiten der Nachlassverwaltung und -insolvenz Gebrauch macht.

Ultima Ratio – Die Anfechtung der Erbschaftsannahme

Sofern der Erbe die Erbschaft angenommen hat und nach Ablauf vorgenannter Fristen feststellen muss, dass entgegen seiner Vorstellung eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, verbleibt dem Erben nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaftsannahme (§§ 1954 ff. BGB).

Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses stellt einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt zur Anfechtung, sofern die Fehlvorstellung des Erben ursächlich für die Annahme der Erbschaft war. Die Fehlvorstellung des Erben muss sich darauf beziehen, dass er die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint hat (etwa wegen zunächst unbekannter Steuerrückstände). Die fehlerhafte Einschätzung des Wertes von Nachlassgegenständen und -verbindlichkeiten rechtfertigt dagegen keine Anfechtung. Die Anfechtungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis des Erben von der Überschuldung des Nachlasses und die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme gilt als Ausschlagung der Erbschaft, was zur Folge hat, dass der Anfechtende so behandelt wird, als wäre er nie Erbe geworden (siehe oben unter Ausschlagung).

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge dar. Angefangen mit dem Gesellschaftsvertrag, folgt der Unternehmensverkauf an Finanzinvestoren und an strategische Investoren sowie ein Beitrag zum möglichen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen. Weitere Beiträge handeln vom Erbschaftsteuerrecht und den Auswirkungen auf Familienunternehmen, dem Minderjährigen als Unternehmensnachfolger und der Betriebsaufspaltung bei der Unternehmensübertragung. Weiter haben wir uns mit der Möglichkeit einer Familienstiftung an sich und ihrer steuerrechtlichen Besonderheiten sowie dem Gesellschafterstreit beschäftigt. Wir gaben Antworten auf Fragen rund um das Unternehmertestament und zum Pflichtteilsrecht sowie zum Güterstand der Gesellschafter und dem internationalen Erbrecht in der Unternehmensnachfolge. Zuletzt beschäftigten wir uns mit der Gesellschaftervereinbarung und dem BeiratBei Fragen zögern Sie nicht, mit unserem Experten Herrn Dr. Roman Sprenger in Kontakt zu treten.

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