Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs als Gestaltungsmittel zum Ausschluss einer Arbeitnehmerüberlassung
Ein unternehmensübergreifender (dauerhafter) Personaleinsatz kann über einen Gemeinschaftsbetrieb abgebildet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Der Gemeinschaftsbetrieb kann sich daher als Gestaltungsmittel anbieten, um die Anwendung des AÜG auszuschließen.
Ein unternehmensübergreifender (dauerhafter) Personaleinsatz kann über einen Gemeinschaftsbetrieb abgebildet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Der Gemeinschaftsbetrieb kann sich daher als Gestaltungsmittel anbieten, um die Anwendung des AÜG auszuschließen.