Arbeitnehmerüberlassung: Kein Anspruch auf Vergütung des Co-Lieferanten gegenüber dem Master
Regelmäßig hat der Co-Lieferant in dem vertraglichen Dreiecksverhältnis einer Master-Vendor-Konstruktion keinen eigenen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegenüber dem Master selbst, sondern ausschließlich gegen den Kunden, bei dem die Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden.
Regelmäßig hat der Co-Lieferant in dem vertraglichen Dreiecksverhältnis einer Master-Vendor-Konstruktion keinen eigenen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegenüber dem Master selbst, sondern ausschließlich gegen den Kunden, bei dem die Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden.