Insolvenzantragspflichten auch für Strohgeschäftsführer
Das OLG Frankfurt a.M. äußert sich zu persönlichen Haftungsrisiken sog. „Strohmänner“. Vorsicht ist geboten, die D&O-Versicherung muss nicht immer zahlen.
Das OLG Frankfurt a.M. äußert sich zu persönlichen Haftungsrisiken sog. „Strohmänner“. Vorsicht ist geboten, die D&O-Versicherung muss nicht immer zahlen.