Zeitarbeit: Dringender Handlungsbedarf nach der Anpassung von Branchenzuschlagstarifverträgen! (Teil 2)
Der Geltungsbereich u.a. des in der Praxis wesentlichen Branchenzuschlagstarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 erweitert – zu den Konsequenzen für die Praxis der nachfolgende zweite Teil des Beitrags.
Der Geltungsbereich u.a. des in der Praxis wesentlichen Branchenzuschlagstarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 erweitert – zu den Konsequenzen für die Praxis der nachfolgende zweite Teil des Beitrags.