28. Mai 2010
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Namensrecht gilt auch im Karneval

„Bläck was?″ mögen sich die Kollegen in unseren Büros außerhalb Kölns fragen. In unserer geliebten Stadt aber sind die „Bläck Fööss″ (die nackten Füße) eine Institution, die sich dem Spaß an der Freud‘ verschrieben hat.

Der Spaß stieß allerdings in der Saison des vergangenen Jahres an seine Grenzen, als ein Kölner Kostümhändler mit dem Slogan:

„Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“

für Verkleidungen warb. Der 6. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts bestätigte jetzt in seinem Urteil (Az. 6 U 9/10) die Auffassung des Landgerichts, wonach darin eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken zu sehen ist. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (hier: 10.961,28 €) auszugleichen. Von der Meinungsfreiheit sei die Werbung nicht gedeckt:

„Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis ist, stellt auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.“

Das Geld geht übrigens an die Kölner Obdachlosenhilfe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln

Tags: Lizenzgebühr Namensrecht Persönlichkeitsrecht