2. Februar 2017
Hauptversammlungs-Saison
Corporate / M&A Aktienrecht

Was die Hauptversammlungs-Saison 2017 bringt

Wir blicken auf die Hauptversammlungs-Saison 2016 zurück und zeigen wichtige Trends und Entwicklungen für die Hauptversammlungs-Saison 2017.

Die alljährliche Hauptversammlung ist der Höhepunkt des Unternehmenskalenders einer jeden (börsennotierten) Aktiengesellschaft. Gesetzgebungsvorhaben der vergangenen Jahre haben auch das Recht der Hauptversammlung nicht verschont und sind bei Vorbereitung der Hauptversammlung 2017 zu beachten.

Hauptversammlungs-Saison 2016: Aktienrechtsnovelle, Transparenzrichtlinie und fixe Geschlechterquote

In der Hauptversammlungs-Saison 2016 waren einzelne gesetzliche Neuerungen erstmals zu beachten.

Neuerungen brachte 2016 allen voran die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Aktienrechtsnovelle. Von vielen kleineren Klarstellungen und Anpassungen des Aktiengesetzes seien an dieser Stelle lediglich zwei Punkte mit besonderer Hauptversammlungs-Relevanz hervorgehoben:

  • Für Minderheitsverlangen nach § 122 AktG gilt seit 1. Juni 2016 ein Vorbesitzzeitraum von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens – nicht mehr von drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung.
  • Die Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist entfallen. Aufsichtsräte können nun beispielsweise aus 4 oder 5 Mitgliedern bestehen.

Drei weitere wesentliche Neuerungen gingen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie einher:

  • Mit der FRoSTA-Entscheidung hatte der BGH (Beschluss v. 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12) den Weg für eine wahre Börsenflucht geebnet. Ein Rückzug aus dem regulierten Markt war danach weitgehend voraussetzungslos möglich. Das Umsetzungsgesetz regelt die Voraussetzungen eines Delisting neu. Der Börsenrückzug setzt heute (wieder) ein Abfindungsangebot an die Aktionäre voraus. Die gesetzgeberische Maßnahme hat gewirkt. „Echte″ Delistings sind seither kaum mehr zu beobachten. Nichtsdestotrotz möchte die Frankfurter Wertpapierbörse neuen Wind in den Freiverkehr bringen, indem sie den „Entry Standard″ schon im März durch ein neues KMU-Qualitätssegment ersetzen wird.
  • Zum zweiten wurde mit dem Umsetzungsgesetz das Recht der Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 21 ff. WpHG umgekrempelt. Inhaltlich ist es zwar zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen, die Anwendung des neuen verbindlichen Mitteilungsformulars führt aber in der Praxis immer wieder zu Anwendungsschwierigkeiten. Jedenfalls in nicht eindeutigen Fällen sollte eine vorherige Abstimmung mit der BaFin erfolgen, da bei Fehlern ein kompletter Rechtsverlust aus den Aktien nach § 28 WpHG droht. Sofern dem Versammlungsleiter der Rechtsverlust erkennbar ist, darf er den entsprechenden Aktionär nicht zur Hauptversammlung zulassen – so geschehen bei der turbulenten Hauptversammlung der Constantin Medien AG Ende 2016.
  • Ein dritter Punkt betrifft die Bestellung des Abschlussprüfers. Obwohl Zwischenmitteilungen nach § 37x WpHG alter Fassung nicht mehr verpflichtend sind, muss sich die Bestellung des Abschlussprüfers zwingend auch auf eine etwaige prüferische Durchsicht von freiwillig erstellten Quartalsfinanzberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen erstrecken (§ 37w Abs. 7 iVm Abs. 5 Satz 2 WpHG). Dies muss bereits bei der Formulierung des entsprechenden Beschlussvorschlags berücksichtigt werden.

Schließlich war in der Hauptversammlungs-Saison 2016 bei Aufsichtsratswahlen von börsennotierten und mitbestimmten Gesellschaften erstmalig die fixe Geschlechterquote von mindestens 30 % Frauen (und 30 % Männern) zu beachten. Mag es der einen oder anderen Gesellschaft auch Schwierigkeiten bereitet haben, passende Kandidatinnen ausfindig zu machen; das Ziel ist erreicht: „leere Stühle″ wegen Quoten-Verfehlung sind nicht bekannt und der Frauenanteil in den DAX30-Aufsichtsräten liegt heute bei über 30 %.

Hauptversammlungs-Trends 2016: Aktiendividende und aktivistische Aktionäre

Neben den gesetzlichen Neuerungen war in der Hauptversammlungs-Saison 2016 auch die Verfestigung von Trends zu beobachten. So hielt der Trend zur Gewährung von Aktiendividenden an. Die Aktiendividende schont aus Sicht der Gesellschaft die Liquidität. Aktionäre freuen sich über die Wahlmöglichkeit, die Dividende entweder in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft beziehen zu können. Obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist, zeigen viele Gesellschaften durch die Formulierung ihrer Kapitalia, dass sie sich die Option einer Aktiendividende für die Zukunft offenhalten möchten.

Ungebrochen ist hingegen der Trend, dass aktivistische Aktionäre weiterhin versuchen, durch Ausübung ihrer Minderheitsrechte Einfluss auf die Unternehmensleitung und die Gremienbesetzung zu nehmen. Für Aufsehen gesorgt hat im Jahr 2016 insbesondere der Fall STADA. Der aktivistische Aktionär AOC, der lediglich rund 5 % der Aktien hielt, konnte unter nennenswertem Werbeeinsatz eine hinreichende Zahl von Mitaktionären für seine Position gewinnen. Mit Gegen- und Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung konnte letztlich eine Umstrukturierung des Aufsichtsrats – einschließlich einer Absetzung des langjährigen Aufsichtsratsvorsitzenden – bewirkt werden. Das ManagerMagazin titelte „Revolution unter deutschen Aktiengesellschaften″. Dieser Erfolg dürfte weitere Investoren animieren, mit sog. Proxy Fights auf Gremienbesetzung und Unternehmensausrichtung Einfluss zu nehmen.

Hauptversammlungs-Saison 2017: Neuregelung zum Dividendenstichtag sowie Abschlussprüferverordnung und AReG für „Unternehmen von öffentlichem Interesse″

Auch die Hauptversammlungs-Saison 2017 hält manch Neues bereit. Während der Dividendenanspruch bislang unmittelbar mit Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Bilanzgewinn fällig geworden ist, sieht § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG künftig einen einheitlichen Dividendenstichtag vor:

Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Im Hauptversammlungs-Beschluss oder auch in der Satzung kann der Fälligkeitszeitpunkt nach hinten verschoben werden, nicht dagegen nach vorne.

Weitere Neuerungen ergeben sich aus der seit Juni 2016 geltenden EU-Abschlussprüferverordnung und dem dazugehörigen Abschlussprüferreformgesetz („AReG″), das für sog. public interest entities („PIE″) – einschließlich börsennotierter Gesellschaften – gilt. Alles Wesentliche in Kürze:

Stärkung der Rolle des Prüfungsausschusses, insbesondere Zustimmung zu sog. Nichtprüfungsleistungen

Zunächst wurde die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt. Insbesondere obliegt ihm künftig die Zustimmung zu sog. Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers, deren Erbringung der Verordnung zufolge weitgehend verboten sein soll.

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung enthält eine sog. Black List von unzulässigen Nichtprüfungsleistungen. Von diesem Verbot gilt eine begrenzte Ausnahme für Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen, nämlich wenn diese nur eine unwesentliche Auswirkung auf den Jahresabschluss haben und im Fall von Steuerberatungsleistungen der Prüfungsausschuss zustimmt.

Außerhalb der Black List handelt es sich um grundsätzlich zulässige Nichtprüfungsleistungen. Für diese gilt allerdings eine betragsmäßige Obergrenze von 70 % der in den letzten 3 Jahren durchschnittlich erhaltenen Abschlussprüferhonorare. Außerdem muss auch solchen Nichtprüfungsleistungen der Prüfungsausschuss zustimmen.

Externe Pflichtrotation des Abschlussprüfers mit Auswahlverfahren

Erheblicher Mehraufwand für PIEs verbirgt sich hinter der neu eingeführten „externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers″. Künftig ist

(i) bei jeder Erstbestellung eines Abschlussprüfers,
(ii) bei jedem Prüferwechsel und
(iii) bei einer Wiederbestellung des Prüfers nach Ablauf einer Höchstlaufzeit

ein sog. öffentliches Auswahlverfahren durchzuführen, das in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt.

Die Höchstlaufzeit des Abschlussprüfermandats beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Eine erneute Mandatierung ist für eine anschließende Cooling Off-Phase von 4 Jahren verboten. Diese Höchstlaufzeit kann aber auf bis zu 20 Jahre verlängert werden, wenn zuvor ein öffentliches Auswahlverfahren durchgeführt wurde.

Noch betrifft die Rotationspflicht eine überschaubare Zahl von Unternehmen. Denn freilich ist bei einer Wiederbestellung innerhalb der Höchstlaufzeit kein öffentliches Auswahlverfahren erforderlich. Zudem entspannen derzeit noch umfassende, aber undurchsichtige Übergangsregelungen die Lage.

Dennoch müssen PIEs im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung prüfen, ob ein öffentliches Auswahlverfahren schon 2017 erforderlich ist. Fällt die Prüfung positiv aus, muss der Prüfungsausschuss im Anschluss an das Auswahlverfahren dem AR eine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. Diese Empfehlung muss mindestens zwei Vorschläge für den zu wählenden Prüfer enthalten und außerdem eine Präferenz angeben. Empfehlung, Vorschläge und Präferenz sind in den Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung und damit in den Einberufungstext aufzunehmen. Muss hingegen kein Auswahlverfahren durchgeführt werden, ist im Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung nur die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu nennen.

Empfehlungen der Stimmrechtsberater

Stimmrechtsberater (Proxy Advisor) sind aus der deutschen Hauptversammlung-Praxis nicht mehr wegzudenken. Sie gewinnen mittels der von ihnen beratenen institutionellen Investoren zunehmend an Einfluss. Emittenten sollten ihre Hauptversammlung-Agenda daher stets mit den aktuellen Empfehlungen der Stimmrechtsberater abgleichen, um Überraschungen zu vermeiden.

Von diesen Empfehlungen sei zunächst das auch 2017 aktuelle Reizthema Vorstandsvergütung herausgegriffen:

• Den Leitlinien einiger Stimmrechtsberater zufolge soll eine Abstimmung über das Vorstandsvergütungssystem künftig regelmäßig erfolgen, mindestens aber alle fünf Jahre. Bei jeder Änderung des Vorstandsvergütungssystems ist die Hauptversammlung erneut zur Billigung der Änderung anzurufen.
• Nach wie vor lehnen die Stimmrechtsberater die Fassung eines Opt Out-Beschlusses nach § 286 Abs. 5 HGB ab, d.h. sie verlangen die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung.

Beim Tagesordnungspunkt „Aufsichtsratswahl″ kritisieren Stimmrechtsberater teilweise eine zu lange Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat, was zur fehlenden Unabhängigkeit führen soll. Genannt werden hier Zugehörigkeitsdauern von 10 bis 12 Jahren. Des Weiteren wird eine Ämterhäufung zunehmend kritisch gesehen, wobei Ämter als Vorsitzender des Aufsichtsrats grundsätzlich doppelt gezählt werden.

Die Leitlinien der Stimmrechtsberater haben die Neuregelungen der Abschlussprüferreform im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Rolle des Prüfungsausschusses mit folgenden Ausnahmen übernommen:

• Obwohl nach der Abschlussprüferreform der Finanzexperte nach § 100 Abs. 5 AktG nicht mehr „unabhängig″ sein muss, wird dies von einem Stimmrechtsberater weiterhin gefordert.
• Nach der AReG-Fassungen der §§ 100 Abs. 5 und 107 Abs. 4 AktG reicht es künftig aus, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit über „Sektorkompetenz″ verfügen. Ein Stimmrechtsberater fordert darüber hinaus, dass mindestens ein Anteilseignervertreter im Prüfungsausschuss mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein soll.

Ein Ausblick: Die Veränderungen gehen weiter…

Abschließend ein kurzes Resümee: Tiefschürfende Veränderungen stehen für die Hauptversammlungs-Saison 2017 also nicht ins Haus.

Doch die deutschen und europäischen Regelsetzer schlafen nicht. Nach teils heftiger Kritik gegen die Vorschläge für den Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 (DCGK) darf man auf die Schlüsse gespannt sein, die die Kodex-Kommission aus dem jüngst abgeschlossenen Konsultationsverfahren ziehen wird. Die Kodexänderungen 2017 sollen im Juni beschlossen werden.

Mit der Umsetzung der Corporate Social Responsibility-Richtlinie ist noch im Frühjahr 2017 zu rechnen. Die ersten CSR-Berichte werden dann 2018 im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2017 fällig sein.

Nach stockenden Trilog-Verhandlungen liegt seit Mitte Dezember schließlich der Kompromissvorschlag zur Reform der Aktionärsrechte-Richtlinie auf dem Tisch. Nach Umsetzung in nationales Recht rollt bis 2019 eine neue Welle von Neuerungen auf uns zu, einschließlich zwingender neuer TOPs für die Hauptversammlung. Langeweile beim Rechtsanwender? Jedenfalls nicht im Aktienrecht!

Tags: 2017 Hauptversammlungs-Saison