29. April 2014
Rechtsschutz
Urheberrecht

Ungewisse Folgen des EuGH-Urteils zu Netzsperren in Deutschland

Der EuGH hat entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen auch die Internetzugangsanbieter verpflichtet werden können, Seiten zu sperren, die (urheber-)rechtswidrige Inhalte bereitstellen. Von Netzaktivisten werden nun Netzsperren und Zensur befürchtet, Rechteinhaber und Urheber wähnen hingegen eine Chance gegen Plattformen à la „kino.to″, die ihnen jährlich Millionenschäden zufügen. Tatsächlich ist die rechtliche Lage in Deutschland seit dem (auf eine österreichische Vorlagefrage ergangenem) Urteil aber vor allem eines: sehr unklar.

 

Inhalt der Entscheidung

Die kürzlich ergangene UPC Telekabel-Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-314/12 beinhaltet im Wesentlichen folgende Aussagen: Internetzugangsanbieter sind „Vermittler″ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG). Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten „sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.″

Erlässt ein Gericht eines Mitgliedstaates gegenüber einem Internetzugangsanbieter eine Anordnung einer Netzsperre für eine Seite, so ist diese Anordnung nach dem EuGH nunmehr jedenfalls dann richtlinienkonform, wenn (kumulativ)

1. eine Sperre (salopp ausgedrückt) überhaupt Sinn macht, was nach dem EuGH nur dann der Fall ist, wenn die ergriffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen und bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände zuverlässig verhindert oder zumindest erschwert werden,
2. eine Möglichkeit für die einzelnen Internetnutzer besteht, seine Rechte zum Schutze ihrer Informationsfreiheit gerichtlich geltend zu machen, sobald die Maßnahmen bekannt sind (und damit insbesondere den obenstehenden Punkt 1 zu überprüfen),
3. dem Internetzugangsanbieter keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung der Anordnung gemacht werden, und
4. der Internetzugangsanbieter die Verpflichtung durch den Nachweis abwenden kann, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben.

Wichtiger Hintergrund

Wichtig zur richtigen Einordnung des Urteils in Deutschland ist jedoch folgender Hintergrund: Österreich hat zur Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-Richtlinie den Weg gewählt, in Ihrem Urheberrechtsgesetz einen direkten Unterlassungsanspruch gegen „Vermittler″ zu kodifizieren. Das Verfahren hatte damit einen unmittelbaren rechtlichen Ansatzpunkt im österreichischen Recht, weshalb eine entsprechende Anordnung jedenfalls formalrechtlich relativ einfach erwirkt werden konnte.

Deutschland hat hingegen auf eine 1:1-Umsetzung der Bestimmung explizit verzichtet, wie sich aus einer Stellungnahme der Bundesregierung im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens ergibt. Die Bundesregierung hat dort betont, dass auch Vermittler grundsätzlich Unterlassungsschuldner sein können (wenn auch nur im Rahmen einer Störerhaftung).

Sie sah damit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ausreichend umgesetzt. Unter Heranziehung dieser Regeln der Störerhaftung und unter besonderer Abwägung der Grundrechte und der Richtlinie sind unsere nationalen Gerichte in den Jahren seit der Gesetzgebung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass Netzsperren (jedenfalls ohne konkretere gesetzliche Grundlage) nicht zulässig sind (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 5 U 36/09 für eine DNS-Sperre).

Folgen des Urteils für Deutschland

Es lässt sich bei dieser Vorgeschichte nicht so einfach sagen, was das Urteil für Internetnutzer und Rechteinhaber in Deutschland konkret bedeutet. Bestünde in Deutschland eine unmittelbare gesetzliche Verantwortlichkeit für „Vermittler″ wie im österreichischen Recht, so wären Netzsperren unter den genannten Prämissen jetzt wohl auch in Deutschland denkbar.

Da diese Bestimmung bei uns jedoch (bewusst) fehlt, stellt sich (wieder einmal) die grundsätzliche Frage, ob die Auslegung des EuGH hier auch für unsere nationalen Gerichte im Rahmen der Auslegung unseres nationalen Rechts (Störerhaftung) und der nationalen Grundrechte bindend ist. Besteht wie hier ein zumindest „genereller Umsetzungswille″ des Gesetzgebers, so ist eine Bindungswirkung bei vollharmonisiertem Richtlinienrecht meist möglich, in vielen Fällen sogar zwingend.

Diese Prüfung wird durch das nicht gänzlich unbeachtliche deutsche Recht jedoch noch durch eine Vielzahl weiterer Fragen ergänzt:

  • Zunächst wurde Art. 12 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie nicht (wörtlich) übernommen, der Maßnahmen gegen Vermittler explizit von den Privilegierungen dieser Richtlinie (bei uns: §§ 7-10 TMG) ausnimmt. Der (von der Richtlinie abweichend umgesetzte) § 8 TMG dürfte in der anspruchsvollen Prüfung nach deutschem Recht eine Rolle spielen, in der EuGH-Entscheidung konnte die zugrundeliegende Richtlinienbestimmung hingegen unerwähnt bleiben.
  • Eine nicht zu unterschätzende Rolle dürfte auch das Fernmeldegeheimnis gemäß  § 88 TKG in Verbindung mit Art. 10 GG spielen (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 21. November 2013 – 5 U 68/10).
  • Es besteht daneben ein Spannungsfeld einer Vielzahl von (weiteren) Grundrechten der typischen Beteiligten, deren Auslegung auch in Einklang mit den europäischen Grundrechten zu bringen ist.
  • Die InfoSoc-Richtlinie billigt den nationalen Gesetzgebern und Gerichten des Weiteren auch (in Erwägungsgrund 59 am Ende) explizit einen Spielraum mit Blick auf die genauen Bedingungen und Modalitäten der Vermittlerhaftung zu. Es stellt sich insoweit also die Frage, ob dieser Spielraum die bisherige Rechtsprechung zur (mangelnden) Verantwortlichkeit von Vermittlern durch die Störerhaftung (noch) deckt, oder ob eine solche Rechtsprechung nicht mehr mit den Zielen der Richtlinie vereinbar ist.
  • Zuletzt stellt sich auch die Frage, ob die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Anschlussinhaber in Deutschland überhaupt bestehen, die der EuGH in dem Urteil explizit als Voraussetzung einer Anordnung fordert (vgl. oben 2.).

Es ist deswegen zu erwarten, dass sowohl Gerichte als auch Anwälte bald mit diesen Fragen beschäftigt werden. Netzsperren von illegal angebotenen urheberrechtlichen Werken sind in Deutschland zwar kein „Selbstläufer″ wie in Österreich, sie sind aber auch nicht mehr ganz so unwahrscheinlich wie noch vor dieser Entscheidung.

Tags: 2001/29/EG 88 TKG C-314/12 DNS-Sperre EuGH Fernmeldegeheimnis InfoSoc-Richtlinie Netzsperre TMG