2. Juli 2010
Internationale Zuständigkeit
Urheberrecht

Verfassungsgericht rüffelt Amtsrichter

Richter sind in ihrer Entscheidung frei (Art. 97 GG).  So frei, dass sie – auch entgegen der klaren Rechtsprechung übergeordneter Landgerichte, Oberlandesgerichte und gar der Bundesgerichte –  entscheiden können und dürfen. Das geht aber nur, wenn sie dem Kläger nicht den Instanzenweg verbauen. In einem Urheberrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg (Urteil v. 17. Juni 2009, 36A C 60/09) war der Richter zu weit gegangen:

Das Amtsgericht war der (klaren Minder-)Meinung, man dürfe urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial dann ins Internet stellen, wenn dieses nur „zufällig″ über Suchmaschinen wie Google aufgespürt werden könne. Es wies die Schadensersatzklage des Rechteinhabers nach § 97 Abs. UrhG ab und fügte noch ein „Basta″ hinzu, indem es die Berufung nicht zuließ.

Der umständliche (und sinnlose, aber vom Gesetz in § 321a ZPO vorgesehene) Weg über die Gehörsrüge bei demselben Gericht  führte den Kläger direkt zum Bundesverfassungsgericht.  Das gab ihm Recht  (Beschl. v. 26.4.2010, Az 1 BvR 1991/09) und verwies den Streit wieder zurück an das Amtsgericht:

„Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. […]

Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden; es hätte dann allerdings von Amts wegen die Berufung zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Urheberrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art, wie schon die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits im Ausgangsverfahren zitierten Urteile in Parallelfällen zeigen.″

Nun fängt der Streit wieder von vorne an. Und die Gerichte klagen über Überlastung…

Tags: Amtsgericht öffentliche Zugänglichmachung Prozessrecht Rechtsschutzgarantie