22. Februar 2024
StaRUG Krisenfrüherkennung Krisenmanagement
Unternehmensrestrukturierung nach dem StaRUG

Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG

(Moderate) Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter durch das StaRUG.

Am 17. Dezember 2020 hatte der Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen. Zentraler Bestandteil des SanInsFoG sind die Vorschriften des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG).

Mit dem StaRUG wurde die so genannte EU-Restrukturierungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, in deutsches Recht umgesetzt. Das StaRUG ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

StaRUG mit rechtsformunabhängiger Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement

Mit § 1 StaRUG wurde eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter einer juristischen Person, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, kodifiziert (§ 1 S. 1 StaRUG). Gleiches gilt für Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Die Geschäftsleiter müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden. Wenn sie solche Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen („Überwachungsorganen″) berichten. 

Grundsätzlich sind Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten von Geschäftsleitern bereits im bisher geltenden (Aktien-) Recht angelegt. In § 91 Abs. 2 AktG ist schließlich für den Vorstand einer Aktiengesellschaft eine Pflicht zur Risikoüberwachung normiert und wegen der Ausstrahlungswirkung dieser Vorschrift soll die Pflicht zur Risikoüberwachung auch für Geschäftsleitungsorgane von Unternehmen mit anderer Rechtsform anzunehmen sein. Vor diesem Hintergrund soll es bezüglich Einzelfragen, insbesondere hinsichtlich der Folgen von Pflichtverletzungen, bei den rechtsformspezifischen Regelungen und Grundsätzen bleiben. Wird die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nicht beachtet, dürfte beispielsweise ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) oder Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) vorliegen. Sollte aus diesem Pflichtverstoß bereits ein kausaler Schaden resultieren, kommt ein Schadensersatzanspruch der jeweiligen Gesellschaft nach den rechtsformspezifischen Regelungen des § 43 Abs. 2 GmbHG oder des § 93 Abs. 2 AktG in Betracht.

Konkretisierungen durch § 1 StaRUG

Die inzwischen explizit in § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG genannte Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen stellt teilweise eine Verschärfung der früheren Pflichten dar. Die Geschäftsleiter haben zwar auch bisher Maßnahmen zum Gegensteuern in der Krise erarbeiten müssen, aber über das tatsächliche Umsetzen der Maßnahmen haben insbesondere bei einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung letztlich die Anteilseigner beschlossen. Wenn die Anteilseigner zu dem Entschluss kamen, dass keine (Sanierungs-) Maßnahmen ergriffen werden sollen und noch keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung existierte, lag nach bisheriger Rechtslage kein Pflichtverstoß der Geschäftsleiter einer GmbH vor.  

Nach dem Wortlaut des neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG („ergreifen sie [Anm. d. Verf.: die Geschäftsleiter] geeignete Maßnahmen“) ist ein Geschäftsleiter aufgefordert, Umsetzungsmaßnahmen tatsächlich auch durchzuführen. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wie beispielsweise die Zuständigkeit einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, muss der Geschäftsleiter zumindest unverzüglich auf deren Beschlussfassung hinwirken (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 StaRUG). 

Außerdem sind die Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG nun explizit verpflichtet, den Überwachungsorganen „unverzüglich″ über ein Erkennen von bestandsgefährdenden Entwicklungen sowie ergriffene Maßnahmen zum Gegensteuern zu berichten. Bei der Auswahl der Maßnahmen, die Geschäftsleiter zur Überwindung der Krise umsetzen, obliegt ihnen der spezialgesetzlich vorgegebene Beurteilungsspielraum, der für Maßnahmen der Geschäftsleitung in der jeweiligen Unternehmensform gilt.  

Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter im Rahmen der Beurteilung von Maßnahmen für das Krisenmanagement 

Die Geschäftsführer einer GmbH haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft und bei der Beurteilung von Maßnahmen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Vorstandsmitglieder einer AG haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Der jeweilige Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich zunächst durch objektive Verhaltensstandards wie beispielsweise die Einhaltung der Steuer-, Straf-, Arbeits-, und sonstigen Gesetze oder die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher (Treue-) Pflichten gegenüber dem Unternehmen, für das der jeweilige Geschäftsleiter tätig ist. Darüber hinaus sollten sich Geschäftsleiter in dem von § 1 Abs. 1 StaRUG in Bezug genommenen Stadium der Unternehmenskrise – vor Eintritt einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – weiterhin vor einer möglichen Haftung gegenüber der Gesellschaft für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums schützen können, wenn sie die Grundsätze der Business Judgement Rule berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Geschäftsleiter dokumentieren, dass sie im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung zum Gegensteuern in der Krise vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die im Aktienrecht geregelte Business Judgement Rule (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) ist grundsätzlich auch für Geschäftsleiter anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise der GmbH anwendbar. 

Keine Veränderung des Sorgfaltsmaßstabs durch „shift of duties″ ab drohender Zahlungsunfähigkeit       

Anders als noch im Regierungsentwurf zum StaRUG (StaRUG-RegE) vorgesehen, sieht das StaRUG in seiner finalen Fassung keine besonderen Pflichten für Geschäftsleiter ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Nach dem Regierungsentwurf sollten Geschäftsleiter einer juristischen Person oder einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren haben. Dies hätte letztlich auch eine Modifikation der Business Judgement Rule ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Konsequenz gehabt. Dementsprechend regelte § 2 Abs. 1 S. 2 des StaRUg-RegE, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege, wenn der Geschäftsleiter vernünftigerweise davon ausgehen durfte, auf der Grundlage angemessener Information die Interessen der Gläubiger zu wahren. 

Den Interessen der Gläubigerschaft sollte außerdem nach § 2 Abs. 4 StaRUG-RegE im Konfliktfall der Vorrang gegenüber anderen Unternehmensbeteiligten, insbesondere auch den Gesellschaftern, einzuräumen sein.   

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: An die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Geschäftsleiterpflichten streichen

Nach weiteren Beratungen zum Regierungsentwurf für das StaRUG im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz („Rechtsausschuss″) hatte der Rechtsausschuss vor der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Bundestag empfohlen, die an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und die vorgesehene Haftung (§§ 2, 3 StaRUG-RegE) zu streichen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses erfolge die Streichung der Regelungen wegen des unklaren Verhältnisses dieser Geschäftsleiterpflichten zu den im Gesellschaftsrecht verankerten Sanierungspflichten. 

Interessant ist, dass die Streichung ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in dem Verständnis erfolgte, dass keine Haftungslücken hinterlassen werden. Denn obwohl gläubigerschützende Haftungsnormen durch eine im Rahmen des SanInsFoG vorgesehene Begrenzung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestands (Fortbestehensprognose muss nur noch für 12 anstatt 24 Monate bestehen, um einer Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zu vermeiden) in ihrem Anwendungsbereich nicht unerheblich eingeschränkt würden, werde das Bedürfnis nach Gläubigerschutz durch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen aufgefangen. Der Rechtsausschuss sah in den gläubigerschützenden Haftungsnormen des Gesellschaftsrechts also ein konsistentes Haftungsregime, das die Verkürzung des Prognosezeitraums hinsichtlich der Fortbestehensprognose zur Überwindung einer Überschuldung bereits de lege lata ausglich. Zusätzliche Haftungsvorschriften im Sinne der §§ 2, 3 StaRUG-RegE sollten demnach nicht erforderlich sein.          

Haftung ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens  

Jedenfalls ab der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht haben die Geschäftsleiter des schuldnerischen Unternehmens auch nach der finalen Fassung des StaRUG die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht ist Voraussetzung dafür, dass Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (vgl. § 29 Abs. 2 StaRUG) genutzt werden können. Verletzen die Geschäftsleiter des schuldnerischen Unternehmens ihre Pflichten beim Betreiben der Restrukturierungssache, sind sie dem schuldnerischen Unternehmen zum Ersatz des den Gläubigern daraus resultierenden Gesamtschadens verpflichtet (vgl. § 43 Abs. 1 StaRUG). 

Bei dieser Haftung handelt es sich um eine so genannte Innenhaftung der Geschäftsleiter gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen. Schadensersatzansprüche können also nur durch das Unternehmen selbst und nicht durch die Gläubiger des Unternehmens geltend gemacht werden.

Verjährung erst nach fünf bis zehn Jahren 

Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 1 StaRUG soll gemäß § 43 Abs. 3 StaRUG grundsätzlich in fünf Jahren erfolgen. Soweit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsenzulassung bestand, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren. Die Verjährungsregelung orientiert sich damit an den Verjährungsvorschriften für gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche und übernimmt bezüglich einer Börsenzulassung die aktienrechtliche Regelung in § 93 Abs. 6 AktG

Zwischenbilanz nach drei Jahren StaRUG

Gut drei Jahre nach Einführung des StaRUG zeigt sich in der Praxis der Unternehmen weiter weiterhin ein sehr heterogenes Bild hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Krisenfrüherkennungssystemen. In Branchen, die bereits frühzeitig von Disruption und Transformation geprägt waren, sowie Branchen mit einer vergleichswiese geringen eigenen Wertschöpfungstiefe (bspw. Automotive/Maschinenbau) sind Risikobetrachtungen häufig bereits Teil eines standardisierten Prozesses. Hier lässt sich besonders häufig in allen Unternehmensgrößenklassen und über die gesamte Zuliefererpyramide hinweg ein professioneller Umgang mit dem Thema Krisenfrüherkennung beobachten. In anderen Branchen besteht insoweit nach unserer Erfahrung ein gewisser Nachholbedarf. Beispielsweise ist in der Immobilienbranche zu beobachten, dass das Thema Krisenfrüherkennung zuletzt noch nicht priorisiert wurde. Gerade Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern fehlen – trotz Einführung und Geltung des § 1 StaRUG auch für diese Unternehmen – häufig die Kapazitäten, das Thema Krisenfrüherkennung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu beachten.   

Wesentliche Folgen für die Praxis: Implementierung eines tauglichen Krisenfrüherkennungssystems und sorgfältige Dokumentation 

Auch nach der Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zu an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Geschäftsleiterpflichten, bleibt es dabei, dass eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsleitern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement besteht. Geschäftsleiter müssen daher rechtsformunabhängig ein System zur Krisenfrüherkennung in ihre Unternehmensorganisation implementieren. Dann können Geschäftsleiter, wie von § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG verlangt, bestandsgefährdende Entwicklungen erkennen, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Überwachungsorgane müssen auf die Implementierung eines solchen Systems hinwirken.

Inwiefern Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement im Sinne des § 1 StaRUG in der Praxis tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Haftung auslösen, bleibt weiter abzuwarten. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird eine „Restrukturierungsverschleppungshaftung“ allerdings bereits diskutiert. Durch die Streichung der §§ 2, 3 StaRUG-RegE wurden die ursprünglich vorgesehenen Haftungsgefahren für Geschäftsleiter in der Krise eines Unternehmens sicherlich reduziert. Allerdings werden Insolvenzverwalter im Falle des Scheiterns einer Restrukturierung zukünftig rechtsformübergreifend prüfen, inwiefern die Pflichten zur Krisenfrüherkennung in § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG und zum Ergreifen von geeigneten Gegenmaßnahmen in § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG durch Geschäftsleiter verletzt wurden und sich daraus geltend zu machende, gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche wie bspw. die „Restrukturierungsverschleppungshaftung“ ergeben. Hinsichtlich der konkreten Ausformung und Reichweite der Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten sind nach der Gesetzesbegründung die Größe, die Branche, die Struktur und auch die konkrete Rechtsform des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Ein völliges Ignorieren der Pflichten nach § 1 StaRUG wird sich aber kein Gesellschaftsleiter oder Überwachungsorgan leisten können. Daher sollten Geschäftsleiter und Überwachungsorgane ihre bestehende Unternehmensorganisation auf geeignete Krisenfrüherkennungs- und managementsysteme überprüfen und die Erfüllung ihrer Krisenfrüherkennungspflichten, gegebenenfalls in Abstimmung mit einem externen Berater, sorgfältig dokumentieren.

Als Mindestmaß für eine geeignete Krisenfrüherkennung ist wohl stets eine Liquiditätsplanung über einen kurzfristigen Zeitraum von mindestens 13 Wochen zu fordern. Eine integrierte Unternehmensplanung über 24 Monate schützt Geschäftsleiter zusätzlich. Eine solche integrierte Unternehmensplanung über 24 Monate sollte die konkrete Unternehmensstrategie reflektieren und mindestens aus Ertrags- und Liquiditätsplanung auf Monatsbasis bestehen.

Der Beitrag ist Teil unserer Blogreihe zur Unternehmensrestrukturierung nach dem StaRUG. Es erschienen bereits zahlreiche Beiträge zur europäischen Restrukturierungsrichtlinie, u.a. ein Beitrag zu den Moratorien und zu den Restrukturierungsplänen. Anschließend haben wir uns mit den Pflichten der Unternehmensleitung, dem Schutz von Finanzierungen und Finanzierungsgebern sowie den Restrukturierungsbeauftragten und Verwaltern befasst. Weiter sind wir auf die Entschuldung insolventer Unternehmerarbeitsrechtliche Aspekte der Restrukturierungs-Richtlinie, das Dutch Scheme als Vorbild für den Restrukturierungsrahmen sowie eine Sanierung außerhalb der Insolvenz eingegangen.

Tags: Krisenfrüherkennung Krisenmanagement Restrukturierung und Insolvenz SanInsFoG StaRUG