OLG Frankfurt zur irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten
„Wir liefern schnell, sicher, günstig“ – diese Aussage ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und nicht vom Irreführungsverbot umfasst.
„Wir liefern schnell, sicher, günstig“ – diese Aussage ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und nicht vom Irreführungsverbot umfasst.