Der Zweck heiligt nicht jedes Mittel – BAG zu Entgeltlisten nach EntgTranspG: Einsichts- und Auswertungsrechte von Betriebsräten begrenzt
Nach Entscheidung des BAG bestehen Einsichtsrechte seitens des Betriebsrates in Entgeltlisten nicht, wenn Arbeitgeber Auskunftsansprüche nach EntgTranspG selbst beantworten.
Nach Entscheidung des BAG bestehen Einsichtsrechte seitens des Betriebsrates in Entgeltlisten nicht, wenn Arbeitgeber Auskunftsansprüche nach EntgTranspG selbst beantworten.