Irren ist menschlich, auch im Vergaberecht
Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein irrtümlich zu niedriges Angebot nicht bezuschlagen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mehrkosten.
Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein irrtümlich zu niedriges Angebot nicht bezuschlagen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mehrkosten.


