Schlussanträge des Generalanwalts zum Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO
Den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts zufolge lösen nicht jeder DSGVO-Verstoß oder bloßer Ärger und Unmut hierüber einen Schadensersatzanspruch aus.
Den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts zufolge lösen nicht jeder DSGVO-Verstoß oder bloßer Ärger und Unmut hierüber einen Schadensersatzanspruch aus.