20. Mai 2021
Mitteilungspflichten Konzern
Konzernrecht

Mitteilungspflichten als Teil der Offenlegung im Konzern

Von Angaben im Anhang bis zum Transparenzregister: Unternehmen müssen eine zunehmende Anzahl an Mitteilungspflichten beachten.

Unternehmen und Konzerne sind in zunehmenden Maße gegenüber der Öffentlichkeit zur Transparenz hinsichtlich ihrer Beteiligungsstruktur verpflichtet. Ein noch recht aktuelles Beispiel für diese gesteigerten Transparenzanforderungen ist die 2017 erfolgte Einführung eines Transparenzregisters. Der Öffentlichkeit soll es möglich sein, anhand eines schnellen Blickes in das Transparenzregister auch bei komplizierten Konzernstrukturen den wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens zu identifizieren. 

Doch auch bereits vor Einführung des Transparenzregisters mussten Beteiligungsstrukturen aufgrund von Mitteilungspflichten teilweise offengelegt werden.

Mitteilungspflichten nach dem Aktiengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Ein Unternehmen, dass mehr als 25% der Aktien an einer deutschen Aktiengesellschaft besitzt, muss dies der Aktiengesellschaft gem. § 20 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) unverzüglich mitteilen. Eine erneute Meldepflicht besteht beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung. Spiegelbildlich sind auch der Verlust der 25%-Beteiligung oder der Mehrheitsbeteiligung mitzuteilen. 

Die Mitteilungspflichten verpflichten auch ausländische Unternehmen und sind rechtsformneutral ausgestaltet. Sie sind daher insbesondere auch von einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die an einer deutschen Aktiengesellschaft beteiligt ist, zu beachten. Die Aktiengesellschaft hat die Mitteilung anschließend unverzüglich zu veröffentlichen. § 20 AktG betrifft somit Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft. § 21 AktG dagegen betrifft Beteiligungen, die von einer deutschen Aktiengesellschaft an einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft gehalten werden. Überschreitet oder unterschreitet die Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft die Schwelle von 25% oder wird eine Mehrheitsbeteiligung erworben oder verloren, muss die Aktiengesellschaft dies der Kapitalgesellschaft unverzüglich mitteilen.

Um eine Umgehung der Mitteilungspflichten durch eine Aufspaltung der Beteiligung zu vermeiden, greifen für die Berechnung der Beteiligungshöhe die Zurechnungsregeln nach § 16 Abs. 4 AktG. Anteile, die einem von dem Meldepflichtigen abhängigen Unternehmen oder einem Dritten für Rechnung des Meldepflichtigen gehören, sind dem Meldepflichtigen zuzurechnen. Diese Zurechnungsregel findet insbesondere bei einer Konzernobergesellschaft Anwendung. Ihr werden Beteiligungen, die von ihr abhängigen Unternehmen gehalten werden, zugerechnet.

Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 AktG gelten nicht, wenn die Zielgesellschaft ein Emittent im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ist. Dann greifen nämlich die Mitteilungspflichten nach dem WpHG. Gem. § 33 Abs. 1 WpHG muss, wer bestimmte Schwellenwerte für die Stimmrechte in dem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet (die niedrigste Schwelle liegt bei 3%), dies dem Emittenten und der BaFin melden. Der Emittent wiederum muss die Mitteilung veröffentlichen. Die Mitteilungspflichten nach § 33 WpHG sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs somit zugleich weiter als auch enger als die Mitteilungspflichten nach dem Aktiengesetz: Weiter, weil bereits das Erreichen einer Schwelle von 3% die Mitteilungspflicht auslöst; enger, weil die Mitteilungspflichten nur für börsennotierte Gesellschaften als Zielgesellschaften gelten.

Ähnlich wie bei den aktienrechtlichen Mitteilungspflichten findet unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der Stimmrechte statt. Dies betrifft wiederum insbesondere Beteiligungsstrukturen in Konzernen. § 37 WpHG sieht insoweit jedoch eine Erleichterung vor. Ein Meldepflichtiger muss nicht melden, wenn die Mitteilung durch sein Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt. In Konzernen ist es daher – unabhängig von der Anzahl der Konzernebenen – ausreichend, wenn die Konzernobergesellschaft die Mitteilungspflicht erfüllt.

Eine Verletzung der Mitteilungspflichten nach dem WpHG oder dem AktG hat grundsätzlich einen Rechtsverlust zur Folge, bis die Mitteilungspflicht erfüllt wird. Die Mitteilungspflichten sind daher unbedingt einzuhalten, da ein Aktionär sonst bspw. auf der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt ist.

Mitteilungspflicht einer Gesellschaft über Beteiligungen an anderen Unternehmen im Anhang zum Jahresabschluss

Ein Unternehmen muss Beteiligungen an anderen Unternehmen nicht nur unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen melden. Eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist gem. § 285 Nr. 11 Handelsgesetzbuch (HGB) auch im Anhang zum Jahresabschluss zu veröffentlichen. Dasselbe ergibt sich für den Konzernanhang aus § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Die Angabepflicht gilt für Kapitalgesellschaften und über den Verweis in § 264a HGB insbesondere auch für die GmbH & Co. KG. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung dazu bestimmt ist, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen zu dienen, § 271 HGB. Eine solche Beteiligung wird vermutet, wenn die berichtende Gesellschaft insgesamt mehr als 20% der Anteile an dem anderen Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungshöhe gilt wiederum die Möglichkeit der Zusammenrechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG.

Eine Aktiengesellschaft muss im Anhang zudem gem. § 160 AktG das Bestehen einer Beteiligung, die ihr gem. § 20 AktG oder § 33 WpHG gemeldet worden ist, angeben.

Zweck der verschiedenen Angaben im Anhang ist u.a., dass die Gesellschafter sowie Gläubiger der berichtenden Gesellschaft und die Öffentlichkeit wissen sollen, welche Beteiligungen die Gesellschaft hält und wer wiederum eine wesentliche Beteiligung an der berichtenden Gesellschaft hält. Insoweit ergänzen die Angaben im Anhang die durch die Mitteilungspflichten nach dem AktG und dem WpHG geschaffene Transparenz hinsichtlich der Beteiligungsstruktur.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister

Im Sommer 2017 trat das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft und das Transparenzregister, im Geldwäschegesetz (GwG) verankert, wurde geschaffen. Zweck des Transparenzregisters ist die Unterstützung beim Kampf gegen Geldwäsche und die Aufdeckung von Terrorismusfinanzierung, indem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens transparent und auf einen Blick identifizierbar im Register dargestellt werden. Anders als bei den Mitteilungspflichten nach dem AktG und dem WpHG geht es somit nicht um die Information der Gesellschafter oder der Gläubiger eines Unternehmens, sondern um die Bekämpfung von Kriminalität.

Gem. § 20 Abs. 1 GwG müssen juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen und Trusts – zusammen Vereinigungen – näher bezeichnete Angaben (Personaldaten, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister mitteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind bußgeldbewehrt.

Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten wird in § 3 GwG definiert. Nur eine natürliche Person kann wirtschaftlich Berechtigter sein. Wesentliches Kriterium ist, dass die Person unmittelbar oder mittelbar 25% der Kapitalanteile hält, 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, muss der Vereinigung wiederum von ihren Anteilseignern mitgeteilt werden. Kann ein wirtschaftlich Berechtigter (trotz eigener Bemühungen der Vereinigung) nicht ermittelt werden, gelten die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter der Vereinigung als die (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten.

Eine wesentliche Erleichterung für die meldepflichtigen Vereinigungen wird bislang durch die Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 S. 1 GwG erreicht. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Dokumenten und Eintragungen bestimmter anderer Register ergeben. Zunächst war unklar, ob die Meldefiktion auch dann greift, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte erst aus der Zusammenschau mehrerer Registerunterlagen ergibt, z.B. mehrere Gesellschafterlisten bei einer Beteiligungskette von GmbH. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) als die für das Transparenzregister zuständige Aufsicht vertritt in seinen aktualisierten FAQs (S. 17) die Auffassung, dass dies der Fall ist. Dies kann insbesondere für Konzerne eine wesentliche Erleichterung bedeuten, da die Mitteilungsfiktion greift, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten der Konzernobergesellschaft bspw. aus einer aus dem Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ergeben.

Problematisch ist, dass die Voraussetzungen der Meldefiktion grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn eine ausländische Gesellschaft Gesellschafter der Vereinigung ist. § 20 Abs. 2 GwG verweist allein auf deutsche Register. In diesem Fall ist folglich eine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister vorzunehmen.

Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mitteilungspflicht bislang gem. § 20 Abs. 2 S. 2 GwG ebenfalls stets als erfüllt. Nach der Auffassung des BVA (FAQ S. 4) ist diese Meldefiktion auf die Tochtergesellschaften der börsennotierten Gesellschaften zu erstrecken. Voraussetzung ist jedoch, dass die börsennotierte Gesellschaft mindestens 50% der Kapitalanteile oder mindestens 50% der Stimmrechte kontrolliert und keine weiteren wirtschaftlich Berechtigten bei der Tochtergesellschaft existieren. Zudem muss die gesamte Beteiligungskette von der mitteilungspflichtigen Tochter bis zur börsennotierten Muttergesellschaft aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen und den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ermittelbar sein.

Die Bundesregierung verabschiedete am 10. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Neugestaltung des Transparenzregisters. Eine der wesentlichen Änderungen des Transparenzregisters nach dem Regierungsentwurf ist, dass die zuvor dargestellten Mitteilungsfiktionen gem. § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Sowohl börsennotierte Gesellschaften als auch Vereinigungen, bei denen sich die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern ergeben, müssten zukünftig ihre Mitteilungspflicht erfüllen. Nach dem Regierungsentwurf müssten Vereinigungen, die bislang von den Mitteilungsfiktionen gem. § 20 Abs. 2 GwG profitieren, je nach Rechtsform ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister spätestens bis zum 31. März 2022, 30. Juni 2022 oder 31. Dezember 2022 erfüllen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung würde bei Umsetzung wegen der Notwendigkeit von Mehrfachmeldungen zu einem erheblichen Mehraufwand für die mitteilungspflichten Vereinigungen führen; zudem wären unnötige parallele Datenbestände in mehreren Registern der Fall. Der Bundesrat bat daher in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung darum, zu prüfen, ob eine Vernetzung des Transparenzregisters mit den verschiedenen weiteren deutschen Register eine vorzugswürdige Alternative ist. In diesem Fall wäre nur eine Mitteilung erforderlich. Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung zu, den Vorschlag des Bundesrats zu prüfen, beurteilt dessen technische Machbarkeit jedoch als schwierig.

Höhere Transparenz dank Offenlegungs- und Mitteilungspflichten

Die Mitteilungs- und Offenlegungspflichten nach dem AktG, WpHG, HGB und GwG bilden einen aufeinander abgestimmten Pflichtenkatalog hin zu einer weitreichenden Transparenz der Beteiligungsstruktur eines Unternehmens. 

Für bestimmte Unternehmen wie Kreditinstitute und Versicherer gelten daneben noch zusätzliche, gesteigerte Transparenzpflichten, die hier nicht behandelt wurden. Da die Mitteilungs- und Offenlegungspflichten nach dem AktG, WpHG, HGB und GwG erst ab gewissen Schwellenwerten greifen, wird durch sie keine vollständige Transparenz im Sinne einer gläsernen Beteiligungsstruktur erreicht. Dies ist auch nicht erforderlich.

Eine Verletzung der Mitteilungspflichten führt schlimmstenfalls zu einem Rechtsverlust. Insbesondere Konzerne mit komplizierten, verschachtelten Beteiligungsstrukturen sind daher gut beraten, die Einhaltung der Mitteilungspflichten genau zu überprüfen.

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