Ein Job-Bike-Programm ist eine Investition, die sich für Unternehmen auszahlen kann. Wir zeigen, worauf Arbeitgeber bei der Ausgestaltung achten sollten.
Im Wettstreit um die besten Köpfe erfreut sich ein Incentive wachsender Beliebtheit, das gleich mehrere Ziele in Ausgleich bringt: die Überlassung eines Leasing-Fahrrads zur privaten Nutzung an die Belegschaft.
Fahrradfahren hält fit und liegt mit Blick auf den Klimaschutz im Trend der Zeit. Die Überlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Ein Jobrad-Programm lässt sich damit als Marketingmaßnahme für das Employer Branding einsetzen und erhöht die Attraktivität als Arbeitgeber. Bei der konkreten Ausgestaltung sollten Firmen allerdings auf einige Fallstricke achten.
Der Arbeitgeber kann auf Fahrradverleiher zurückgreifen
Kein Arbeitgeber muss ein zweites Standbein als Fahrradverleiher aufmachen. Es haben sich spezialisierte Diensteanbieter am Markt etabliert. Diese stehen in Geschäftsbeziehungen zu autorisierten Fahrradhändlern und Leasinggebern.
Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Diensteanbieter ab, der ihm einen Leasing-Rahmenvertrag mit dem Leasinggeber vermittelt. Der Arbeitnehmer* kann sich bei einem autorisierten Händler ein Fahrrad seiner Wahl aussuchen, auch ein E-Bike oder Pedelec. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber Wertgrenzen vorgibt. Im Anschluss schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das Wunsch-Fahrrad für eine bestimmte Laufzeit, in der Regel 36 Monate, ab. Er sollte darauf achten, dass der Vertrag eine Haftpflichtversicherung beinhaltet. Parallel dazu vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einen Nutzungsüberlassungsvertrag.
Nutzungsüberlassungsvertrag sollte Rechte und Pflichten der Mitarbeiter klarstellen
Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, alle im Leasingvertrag geregelten Pflichten des Arbeitgebers gewissenhaft zu erfüllen. Ist z.B. eine regelmäßige Inspektion und Wartung mit dem Leasinggeber vereinbart, ist das Rad turnusgemäß in eine entsprechende Vertragswerkstätte zu bringen. Unfälle, Verlust und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden.
Die Laufzeit des Vertrags muss mit der Laufzeit des Leasingvertrags synchronisiert und zugleich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden. Endet dieses, ist auch das Rad zurückzugeben.
Auch der Kreis der Nutzungsberechtigten, etwa Familienangehörige, sollte festgelegt werden.
Scheidet der Mitarbeiter während der Dauer des Leasingvertrags aus, stellt sich die Frage, ob die Parteien wirksam vereinbaren können, dass das Unternehmen von den Kosten des Leasings freizustellen ist bzw. der Ex-Arbeitnehmer den Leasingvertrag übernimmt. Dies wird überwiegend bejaht, wenn
- das Bike ausschließlich für die private Nutzung und für die Wege von zuhause zur Arbeit überlassen ist und
- der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, ohne dass ihm sein Arbeitgeber dazu einen Anlass gegeben hätte, oder im Fall einer wirksamen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung.
Andernfalls dürfte in einer solchen Regelung eine unangemessene Benachteiligung liegen.
Es sollte klargestellt werden, dass nach Ende der Nutzungsüberlassung kein Anspruch auf erneute Überlassung eines Leasingrades besteht.
Überlassung eines Leasingrades kann steuer- und sozialabgabenfrei sein
Die Überlassung eines Fahrrads zur Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil und damit Entgeltbestandteil. Gemäß § 3 Ziff. 37 EStG ist dieser steuerfrei, wenn er „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird und wenn es sich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.
Begünstigt sind damit auch Elektrofahrräder, wenn sie nicht schneller als 25 km/h fahren. Aus der Steuerfreiheit ergibt sich auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Finanziert der Arbeitnehmer das Fahrrad selbst über eine Entgeltumwandlung, ist der geldwerte Vorteil dagegen mit 0,25 % des Listenpreises zu versteuern.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über Haftungsfälle bei Unfällen/Beschädigungen/Verlust informieren
Bei Unfällen ist zwischen Personenschäden und Schäden am Bike zu unterscheiden. Wenn das Rad für den reinen Privatgebrauch überlassen wird, haftet der Mitarbeiter für etwaige Schäden oder den Verlust grundsätzlich selbst. Je nach Diensteanbieter ist aber eine Haftpflichtversicherung im Leasingvertrag inkludiert. Erleidet der Fahrer einen Personenunfall, ist er auf reinen Privatfahrten nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Eine Ausnahme gilt für Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von zuhause zur Arbeit und wieder zurück (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB VII). Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist nach einem aktuellen Urteil auch dann zu bejahen, wenn sich der Unfall bei Abholung des Rades aus der Vertragswerkstatt nach einer vertraglich vorgeschriebenen Jahresinspektion auf dem Nachhauseweg ereignete (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21. Oktober 2021, Az. L 1 U 779/21).
Betriebsrat kann ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Job-Bikes haben
Nachdem es sich bei der Überlassung eines Rades für die Privatnutzung um einen geldwerten Vorteil handelt, kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) in Betracht.
Der Betriebsrat kann zwar die Einführung eines „Bike-Programms“ nicht erzwingen, aber bei dessen Ausgestaltung mitwirken, wenn Fragen der Verteilungsgerechtigkeit im Raum stehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Unternehmen unterschiedliche Wertobergrenzen für bestimmte Arbeitnehmergruppen festlegen möchte. Generell ist es empfehlenswert, den Betriebsrat ins Boot zu holen, denn er kann das Incentive dann auch als seinen Erfolg verkaufen. Außerdem kann eine Betriebsvereinbarung jederzeit gekündigt und damit das Programm eingestellt werden, wenn sich die Rahmenbedingungen verändern.
Arbeitgeber sollten gut überlegen, wer am Programm teilnehmen darf
Die Einführung eines Job-Bike-Programms kann ein Beitrag zur Arbeitgeberattraktivität, zur Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung, zum Gesundheitsmanagement und zur Erreichung der Klimaziele sein. Wichtig ist nur, dass sich Unternehmen im Vorfeld Gedanken dazu machen, ob sie das Incentive der gesamten Belegschaft zugänglich machen wollen oder nur bestimmten Mitarbeitergruppen. Für eine Differenzierung muss es aber sachliche Gründe geben, etwa dass Mitarbeiter noch in der Probezeit sind, einen befristeten Vertrag haben oder in unteren Lohngruppen sind, für die die Anschaffung eines E-Bikes nicht so leicht erschwinglich ist.
In unserer Serie „Environment and Climate Change“ sind wir eingegangen auf neue Gesetze im Energierecht, den Inhalt des 12. Deutschen Energiekongresses, haben uns mit dem Mieterstrom, mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der H2-Politik und der Herstellerhaftung in Russland befasst sowie die Konsultation und das Feedback zur BNetzA-Konsultation Wasserstoffnetze dargestellt. Weiter beschäftigt haben wir uns mit der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung, der Einwegkunststoffverbotsverordnung, dem „Green Deal“, den Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Immobilienwirtschaft und der Wasserstoffstrategie in Ungarn. Anschließend sind wir auf das Fit-for-55-Maßnahmenpaket und die Entwicklungen in der nationalen Wasserstoffstrategie der Türkei, auf die Beschaffungen des Bundes, die Auswirkungen der Sondierungsgespräche auf die Immobilienbranche sowie 10 Punkte des BMWK für nachhaltigen Wettbewerb eingegangen. Zuletzt beschäftigt haben wir uns mit dem Ausschluss fossiler Brennstoffe durch Bauplanungsrecht.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.