20. April 2018
Koalitionsvertrag Finanztransaktionssteuer
Steuerrecht

CDU/CSU und SPD wollen weiter an Finanztransaktionssteuer festhalten

Am 7. Februar 2018 einigten sich CDU/CSU und SPD auf einen neuen Koalitionsvertrag. Eines der Ziele: Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer.

Zehn EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei) entwickeln derzeit im Rahmen einer sog. Verstärkten Zusammenarbeit ein gemeinsames System zur Besteuerung von Finanztransaktionen. Ziel der Finanztransaktionssteuer ist es, dass der Finanzsektor einen angemessenen und substanziellen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen leistet. Hintergrund sind die erheblichen Kosten der Finanz- und Wirtschaftskrise. Daneben soll als generelles Ziel die Harmonisierung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der indirekten Steuern in der EU weiter vorangetrieben werden.

Das Steueraufkommen wird insoweit auf 30 bis 35 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Die Europäische Kommission rechnet daneben durch die Einführung der Steuer mit einem geänderten Marktverhalten. So wird unter anderem geschätzt, dass der Wertpapierhandel um 15 % und der Derivatehandel um 75 % zurückgeht.

In einigen EU-Mitgliedstaaten werden bereits Finanztransaktionssteuern erhoben. Frankreich erhebt zum Beispiel eine Steuer auf den Aktienhandel.

Nun haben sich auch CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 darauf verständigt, an dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festzuhalten.

Der Richtlinienvorschlag durch die Europäische Kommission

Am 14. Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer vor (COM/2013/71). Dieser wird gegenwärtig zwischen den zehn beteiligten EU-Mitgliedstaaten verhandelt.

Nach dem Richtlinienvorschlag soll sich die Finanztransaktionssteuer auf Finanzinstrumente aller Art erstrecken. Hierzu zählen insbesondere der Wertpapierhandel (Aktien, Anleihen, Investmentanteile) und der Derivatehandel. Nicht von der Besteuerung erfasst werden sollen typische Finanzgeschäfte von privaten Haushalten und kleinen sowie mittleren Unternehmen. Solche wären zum Beispiel Versicherungsverträge sowie Verbraucher- und Unternehmenskredite.

Auch Währungstransaktionen sollen nicht der Steuer unterliegen. Zudem nicht erfasst werden sollen andere für die Wirtschaft und den Staat wichtige Finanzgeschäfte, wie z.B. die Ausgabe von Aktien und Unternehmens- und Staatsanleihen.

Zu den erfassten Transaktionen zählen insbesondere der Verkauf und der Kauf aber auch die Übernahme einer Verpflichtung und Wertpapier(ver)leihgeschäfte. Neben dem Handel auf geregelten Märkten soll auch der außerbörsliche Handel erfasst werden.

In räumlicher Hinsicht stützt sich die Finanztransaktionssteuer auf das sogenannte „Ansässigkeitsprinzip“. Eine Finanztransaktion ist steuerpflichtig, wenn eine Transaktionspartei im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden EU-Mitgliedstaates ansässig ist.

Geplant ist, ein niedriger Steuersatz bei einer breiten Bemessungsgrundlage. Beim Wertpapierhandel wird ein Steuersatz von 0,1 % des Marktpreises und beim Derivatehandel von 0,01% des dem Geschäft zugrundeliegenden Wertes vorgeschlagen. Gezahlt werden soll die Steuer von den beteiligten Finanzinstituten (Banken, Versicherungen, Fonds, etc.), die Partei einer Transaktion ist oder die im Namen und/oder auf Rechnung einer Partei handelt.

Umsetzung der Finanztransaktionssteuer nur zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten

Es ist festzustellen, dass die Bundesregierung sich diesem bedeutsamen fiskalpolitischen Thema, der Finanztransaktionssteuer, angenommen hat. Dies ist aber alleine noch nicht ausreichend, da solche Lösungen ihre Wirkung erst im Staatenverbund entfalten. Die Steuer wird bereits seit 2008 intensiv auf EU-Ebene diskutiert. Ihre Einführung scheiterte bislang jedoch aufgrund des Widerstands verschiedener EU-Mitgliedstaaten.

Die EU-weite Umsetzung der Finanztransaktionssteuer missglückte früh. Derzeit wollen die EU-Mitgliedstaaten die Steuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, also nur unter Beteiligung einzelner EU Mitgliedstaaten, umsetzen. Ob dies das richtige Vorgehen ist, wird bezweifelt, da solch ein singuläres Verhalten von einigen wenigen EU-Mitgliedstaaten Anreize für Umgehungsgestaltungen und Kapitalabzug in diesen EU-Mitgliedstaaten hervorrufen kann. In Zeiten des rapiden Vertrauensverlusts der EU bedarf die Einführung der Finanztransaktionssteuer dem einheitlichen politischen Willen aller EU-Mitgliedstaaten damit das Konzept Finanztransaktionssteuer überhaupt funktionieren kann.

Doch selbst für die zehn noch verbleibenden EU Mitgliedstaaten haben sich nach dem Entscheid zum Brexit die Karten neu gemischt. Einige EU-Mitgliedstaaten setzen auf den Ausbau als Finanzstandort für jene Unternehmen der Finanzbranche, die London verlassen. Eine Finanztransaktionssteuer würde den Standort weniger attraktiv machen. Derzeit bremst Frankreich die Einführung der Steuer. Die Franzosen fordern nur den Handel mit Aktien zu besteuern. Diese neue Position ist jedoch mit den Ideen Deutschlands und der Einführung einer umfassenden Finanztransaktionssteuer nicht vereinbar.

Damit bleibt die Finanztransaktionssteuer eines der umstrittensten EU-Vorhaben. Die Umsetzung scheint trotz der Bekundungen Deutschlands, die Einführung weiter voranzutreiben, in die Ferne gerückt.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Pläne der GroKo in den verschiedenen Rechtsbereichen. Bereits erschienen sind Beiträge zu den allgemeinen Änderungen im Arbeitsrecht sowie speziell zur Zeitarbeit, zu den Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen, zum Recht auf befristete Teilzeit und zu den Änderungen hinsichtlich flexibler und mobiler Arbeitsgestaltung. Weiter ging es mit einem Überblick über die von der GroKo im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zu den Themen Venture Capital, Start-ups und Unternehmensgründung. Wir haben einen Überblick über die Änderungspläne der GroKo im Steuerrecht gegeben sowie die Pläne einer Musterfeststellungsklage und eines Sanktionsrechts für Unternehmen beleuchtet. Neben einem Überblick übers Gesellschaftsrecht haben wir uns mit der SPE näher beschäftigt. Danach sind wir auf die Sitzverlegungsrichtlinie, die Reform des Personengesellschaftsrechts sowie die Grunderwerbsteuer bei Share Deals eingegangen. Zuletzt erschienen sind Beiträge zur Finanztransaktionsteuer und zu Änderungen im Kündigungsschutz hochbezahlter Bankangestellter.

Tags: Finanztransaktionssteuer Koalitionsvertrag