19. August 2011
Vergaberecht

Diktat der Effizienz

Im Bundesgesetzblatt sind heute  Änderungen an der Vergabeverordnung (VgV) verkündet worden. Sie treten morgen in Kraft. Geändert werden §4 VgV und 6 VgV.

Wesentlicher Inhalt ist, dass öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Energieeffizienz in der Leistungsbeschreibung

  • das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und – soweit vorhanden –
  • die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

verlangen sollen.

Die Änderungen sehen außerdem vor, dass die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden muss. Der Entwurf der Bundesregierung hatte hier zwar noch ein „hochgewichtetes Zuschlagskriterium″ vorgesehen. Auch mit der abgeschwächten Formulierung wird öffentlichen Auftraggebern für viele Beschaffungsvorhaben aber „Energieeffizienz″ als Zuschlagskriterium „diktiert″.

In der praktischen Anwendung wird das zu Problemen führen: Wenn die Produkte bereits die höchste Energieeffizienzklasse bzw. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz erfüllen sollen (Mindestkriterium), welche Unterschiede lassen sich dann noch im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Energieeffizienz″ bewerten?

Wenn es für das Produkt Energieeffizienzklassen gibt, hat der Auftraggeber laut Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf noch genügend Spielraum für wertbare Unterschiede (Bundesrat Drucksache 345/11, S. 9). Wenn es aber keine Energieeffizienzklassen für das Produkt gibt, wird nur das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz verlangt. Dann bleibt nach dem Wortlaut allerdings kein Spielraum für wertbare Unterschiede, da es ja von vornherein das höchste Leistungsniveau ist. Auch die Begründung der Bundesregierung liefert für diesen Fall keine Hilfestellung.

Der Auftraggeber wird angeben müssen, was er als höchstes Leistungsniveau an Energieeffizienz betrachtet. Um Unterschiede der Angebote zu bewerten, könnte er zwar auch eine Bandbreite für dieses Leistungsniveau zulassen. Eine „Bandbreite″ verträgt sich aber nicht mit dem eindeutigen Wortlaut der geänderten VgV.

Wertungsfehler sind mit den neuen Änderungen daher programmiert.

Tags: Energieeffizienz Energieeffizienzklasse EnergieverbrauchskennzeichnungsVO Gesetzesänderung Gesetzgebung Leistungsbeschreibung Leistungsniveau Vergabeverordnung VgV Zuschlagskriterium
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Philipp-Christian Scheel