8. Februar 2018
Koalitionsvertrag Zeitarbeit
Arbeitsrecht

Die Zeitarbeit nach dem Abschluss der Koalitionsverhandlungen

Die Koalitionsverhandlungen sind inzwischen abgeschlossen worden, ohne dass sich für die Zeitarbeit (zunächst!) einschneidende Veränderungen ergeben werden.

Am 12. Januar 2018 haben CDU, CSU und SPD in den abgeschlossenen Sondierungsgesprächen zur Fortsetzung der Großen Koalition hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung „nur″ festgelegt, dass die in § 20 AÜG für das Jahr 2020 vorgesehene Evaluierung um ein Jahr, nämlich auf 2019, vorgezogen werden soll.

Inzwischen sind am 07. Februar 2018 auch die Koalitionsverhandlungen erfolgreich beendet worden.

Evaluierung des AÜG erst 2020

Im Koalitionsvertrag  ist weiterhin eine Evaluierung des AÜG vorgesehen. Diese soll aber – anders als noch in den Sondierungsgesprächen bestimmt – erst im Jahr 2020 (S. 52, Zeile 2382) stattfinden. Insoweit bleibt alles beim Alten, da dies in § 20 AÜG von der „alten″ Großen Koalition im Rahmen der AÜG-Reform 2017 bereits gesetzlich geregelt worden ist. Die Bestimmung im Koalitionsvertrag dazu ist allenfalls deklaratorisch und hat für die Praxis keinerlei Auswirkungen.

Dennoch muss insbesondere den Unionsparteien zu Gute gehalten werden, dass es diesen gelungen ist, die vorzeitige Evaluierung von 2019 wieder auf 2020 zu verschieben. Zum einen dürften erst im Jahr 2020 belastbare Daten über die Auswirkungen der letzten AÜG-Reform vorliegen; zum anderen werden weitere (zu erwartende) regulatorische Ansätze – je nach Ausgang der Evaluierung – zeitlich um ein Jahr nach hinten geschoben. Im Ergebnis heißt dies: nichts gewonnen, aber auch nichts verloren.

Einschränkung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen

Die Zeitarbeit wird allerdings ergänzend im „Dunstkreis″ der von der SPD vehement geforderten Einschränkung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mittelbar – und insoweit im Sondierungsergebnis auch nicht vorgesehen – betroffen. Im Koalitionsvertrag sind engere Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden, an den dieser vormals überlassen wurde, vorgesehen.

Wörtlich heißt es im inhaltlichen Kontext mit der geplanten strengeren gesetzlichen Regulierung befristeter Arbeitsverhältnisse im Koalitionsvertrag (S. 52, Zeile 2347 ff.):

Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen. […]

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich.

Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen. Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. […]

Auf die Höchstdauer von fünf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet. […]

Der Koalitionsvertrag sieht damit faktisch eine Begrenzung von sachgrundbefristeten Arbeitsverträgen von maximal 5 Jahren vor. Zeiten einer vorherigen Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Kunden durch einen oder mehrere Personaldienstleister werden auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet, obwohl zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dogmatisch wenig nachvollziehbar, aber im Gesetz sicherlich in zulässigerweise regelbar.

Bei der Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung dürfte der Teufel sicherlich wieder im Detail liegen – man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber diesen einen Satz im Koalitionsvertrag im AÜG oder im TzBfG umzusetzen gedenkt. Die letzte AÜG-Reform im Jahr 2017 hat gezeigt, dass aus „dürren Ankündigungen″, die die seinerzeitige GroKo im Koalitionsvertrag vereinbart hat, wahre gesetzliche Wortungetüme werden können (vgl. nur § 1 Abs. 1b AÜG, in dem in 8 Sätzen die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geregelt wird).

SPD-Basis muss Koalitionsvertrag noch absegnen

Der von CDU, CSU und SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag muss in den nächsten drei Wochen noch das Votum der SPD-Basis „überleben“. Das Ergebnis wird voraussichtlich am 04. März 2018 verkündet. Eine Annahme ist aufgrund des schon recht knappen Ergebnisses auf dem außerordentlichen Parteitag zur Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und des nach wie vor heftigen innerparteilichen Widerstands zur Fortsetzung der GroKo – insbesondere aus den Kreisen der „Jusos″ – keinesfalls sicher.

Fraglich ist dabei insbesondere, ob die noch auf der Zielgeraden ausgehandelten Zugeständnisse der Union, u.a. bei den sachgrundlosen Befristungen, ausreichend sind, um die Zweifler in der SPD von der (politischen) Sinnhaftigkeit einer erneuten Auflage der GroKo zu überzeugen.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie unserer Februar-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com).

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Pläne der GroKo in den verschiedenen Rechtsbereichen. Bereits erschienen sind Beiträge zu den allgemeinen Änderungen im Arbeitsrecht sowie speziell zur Zeitarbeit, zu den Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen, zum Recht auf befristete Teilzeit und zu den Änderungen hinsichtlich flexibler und mobiler Arbeitsgestaltung. Weiter ging es mit einem Überblick über die von der GroKo im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zu den Themen Venture Capital, Start-ups und Unternehmensgründung. Wir haben einen Überblick über die Änderungspläne der GroKo im Steuerrecht gegeben sowie die Pläne einer Musterfeststellungsklage und eines Sanktionsrechts für Unternehmen beleuchtet. Neben einem Überblick übers Gesellschaftsrecht haben wir uns mit der SPE näher beschäftigt. Danach sind wir auf die Sitzverlegungsrichtlinie, die Reform des Personengesellschaftsrechts sowie die Grunderwerbsteuer bei Share Deals eingegangen. Zuletzt erschienen sind Beiträge zur Finanztransaktionsteuer und zu Änderungen im Kündigungsschutz hochbezahlter Bankangestellter.

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