Vorsicht vor „lockeren Zügeln″ bei Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Das KG Berlin hat klargestellt, wann eine Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen als darlehensähnlich und damit als nachrangig zu qualifizieren ist.
Das KG Berlin hat klargestellt, wann eine Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen als darlehensähnlich und damit als nachrangig zu qualifizieren ist.