Kein Ausräumen der Wiederholungsgefahr durch abgelehnte Unterlassungserklärung
                                    
                                        Der BGH musste klären, ob eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch auch nach einem identischen Verstoß geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
                                        
                                            Der BGH musste klären, ob eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch auch nach einem identischen Verstoß geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.