29. Mai 2013
Wettbewerbsrecht (UWG) Service Urheberrecht

Abenteuer Werbewildnis: Social Media Newsroom

Für sehr viele Verbraucher ist der Blick ins Internet mittlerweile eine Selbstverständlichkeit geworden, um sich vor dem Kauf eines Produktes zu informieren. Was ist das für ein Unternehmen? Gibt es zu dem Produkt besonderes Zubehör, hat das Produkt eine bestimmte Geschichte? Um dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen und mit ihren Kunden in Kontakt zu kommen, setzen Unternehmen zum Beispiel auf Social Media Newsrooms. So weit, so gut – doch was sagt das Gesetz zum Social Media Newsroom?

Social Media Newsrooms sind dialogorientiert: Die User sollen sich dort nicht nur informieren, sondern die Inhalte auch herunterladen und weiterverbreiten. Denn wenn es einem Unternehmen gelungen ist, Traffic auf die eigene Website zu bekommen, besteht auch ein erhebliches Interesse daran, diesem Traffic Breitenwirkung zu geben.

Stichwort Urheberrecht

Wer also in seinem Social Media Newsroom Downloads von Texten, Fotos, Songs und Videos anbietet, muss sicherstellen, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Anderenfalls droht ein Verstoß gegen das Urheberrecht und somit u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Rechteeinholung darf sich aber nicht auf die Verbreitung der Inhalte im Internet und das Recht, diese Inhalte zum Download anzubieten, beschränken. Sollen die User des Social Media Newsroom die downgeloadeten Inhalte multiplizieren können und dadurch nicht selbst zu Urheberrechtsverletzern werden, muss der Betreiber des Social Media Newsrooms auch in der Lage sein, die entsprechenden Nutzungsrechte an die User weiterzugeben (Stichwort: Unterlizenz).

Im Zentrum des Social Media Newsrooms stehen Informationen über das Unternehmen und seine Produkte und Dienstleistungen. Häufig wird es sich auch hierbei um Werbung (vgl. Teil 1 der Serie) handeln. Insoweit spielt neben den urheberrechtlichen Fragen auch das UWG eine Rolle. Wichtig ist auch hier, dass der Werbecharakter des Social Media Newsroom nicht verschleiert wird (vgl. § 4 Nr. 3 UWG) und die Werbeaussage nicht irreführend ist (vgl. § 5 UWG).

So darf der Social Media Newsroom beispielsweise nicht den Eindruck erwecken, eine von dem Unternehmen unabhängige (und somit neutrale) Plattform zu sein. Es muss dem User zu jeder Zeit bewusst sein, dass er sich im Social Media Newsroom des betroffenen Unternehmens befindet. Anderenfalls riskiert das Unternehmen eine rechtliche Auseinandersetzung mit Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden.

Reagieren und Ruhe bewahren

Und die über den Social Media Newsroom erwünschte Interaktion mit dem User verlangt manchmal auch Reaktion: Umfasst das Social Media Newsroom eine Plattform, auf der auch User Inhalte einstellen können, besteht das Risiko, dass User damit Rechte Dritter verletzen. Insbesondere das Hochladen von Fotografien, an denen dem User die Urheberrechte nicht zustehen oder die persönlichkeitsrechtsverletzend sind, kann auf Widerstand bei den wahren Rechteinhabern stoßen.

Kommt es hierzu, heißt es auf Seiten des Betreibers des Social Media Newsroom grundsätzlich, Ruhe zu bewahren und mit dem tatsächlichen Rechteinhaber freundlich umzugehen: Grundsätzlich stehen dem Rechteinhaber gegen den Betreiber von Plattformen (auch wenn diese in Social Media Newsrooms integriert sind) zunächst nur Unterlassungsansprüche zu. Werden also Beanstandungen Dritter ernst genommen und folgen entsprechende Löschungen, treffen den Betreiber des Social Media Newsroom grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche. Social Media Newsrooms keine unüberwindbaren Haftungsrisiken verbunden. Einer Verabredung mit Kunden im Social Media Newsroom steht also nicht allzu viel entgegen.

Teil 2 der Serie befasst sich mit dem Guerrilla-Marketing.

Tags: Plattformbetreiber Schadensersatzanspruch Social Media Newsroom Unterlassungsanspruch UWG