7. April 2011
Kurz mal Nachdenken...
Urheberrecht

Im Meinungskampf um Masernpartys ist die Veröffentlichung fremder E-Mails erlaubt

…findet jedenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart. Der Bundesgerichtshof, bei dem das Verfahren angängig ist (VI ZR 317/10), wird hier möglicherweise noch das letzte Wort haben. Das OLG hatte am 10.11.2010 (4 U 96/10) entschieden, dass eine in der unerlaubten Veröffentlichung einer E-Mail liegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn es „um den Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema″ geht. Damit hob es ein Urteil des Landgerichts Stuttgart auf.

Die Parteien, die (erbittert) über die Notwendigkeit von Impfungen diskutierten, stritten – wie in dem Urteil anklingt – unter anderem um die Berechtigung so genannter  ″Masernpartys″. Mitten in diesem harten Kampf war eine  E-Mail des Klägers an einen begrenzten und geschlossenen Empfängerkreis in einer ″Yahoo Nachrichtengruppe″ versendet worden.

Der Beklagte und „Impf-Befürworter″ behauptete im Verfahren, die Mail von einem Mitglied der Liste erhalte zu haben. Er veröffentlichte die Mail auf seiner Webseite, mit der das seiner Meinung nach mit der Ablehnung von Impfungen verbundene verantwortungslose Handeln der Impfgegner bekämpft und über die Risiken und Konsequenzen einer Impfgegnerschaft aufgeklärt werden soll.

Das OLG macht keinen Hehl daraus, dass es sich um einen Grenzfall handelt, indem es zunächst grundsätzlich wird und – wie z.B. das LG Köln (Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08) – darauf hinweist, dass fremde E-Mails nicht zu veröffentlichen sind:

„Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefs als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen – dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird – tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. […]

Der Schutz der Privatsphäre vor Öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest i.R.d. vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406, 3408; BVerfGE 101, 361, 385) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.″

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer: Die Äußerungen des Klägers, so das Gericht, könnten insoweit nicht seiner Privatsphäre zugeordnet werden. Mit der Teilnahme an der Yahoo-Nachrichtengruppe, in der ihm nicht alle Teilnehmer persönlich bekannt waren, habe er den Bereich der Privatsphäre verlassen. Der fehlende Vertraulichkeitsschutz ergebe sich auch daraus, dass eine Weiterleitung „Nicht ausdrücklich untersagt″ worden und seitens des Betreibers der Mailingliste keine Überprüfung der Identität stattfand.

Damit ist die Prüfung des OLG Stuttgart allerdings noch nicht zu Ende: Denn auch die so genannte „Sozialsphäre″ des Beklagten sei tangiert – und das Recht zur Geheimhaltung des Mailinhalts verletzt worden. Erst nach dieser Feststellung beginnt das OLG mit der Abwägung, die in der Vorinstanz (LG Stuttgart, Urteil v. 06.05.2010, Az. 17 O 341/09) genau andersherum ausgefallen war. Das OLG stellt fest:

„Wer sich – wie die Parteien – in einem Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema der notwendigen Gesundheitsvorsorge durch Impfungen befindet, muss insoweit auch kritische und ablehnende Äußerungen hinnehmen, solange damit keine Stigmatisierung oder Ausgrenzung des jeweiligen Gegners verbunden ist.″

Den zweiten Angriffspunkt des Klägers, dass mit der Veröffentlichung der Mail das Urheberrecht verletzt worden sei, wies das Gericht mit Hinweis auf die fehlende Schöpfungshöhe der E-Mail zurück, denn dort würden lediglich ″Allgemeinplätze, wissenschaftliche Lehren und Erkenntnisse wiedergegeben und aneinandergereiht″.

Ein Meinungskampf mit Leerformeln also?

Tags: 4 U 96/10 Allgemeines Persönlichkeitsrecht BGH Impfungen Meinungskampf Oberlandesgerichte Persönlichkeitsrecht Veröffentlichung fremder E-Mails Yahoo Nachrichtengruppe