24. Mai 2012
Bannerwerbung
Wettbewerbsrecht (UWG)

Bannerwerbung erkennt doch jedes Kind

Der teilweise sogar von der Rechtsprechung erbreitete Irrglaube, Unternehmen könnten  im Netz ungestraft gekaufte Inhalte – etwa Nutzerkommentare in Blogs oder auf Bewertungsportalen – verbreiten, ohne dies kenntlich zu machen, war an dieser Stelle immer wieder (etwa hier) Thema. Die Realitäten beim Online-Marketing führen aber nicht daran vorbei, dass Schleichwerbung  nach § 4 Nr. 3 UWG und einer Reihe weiterer Vorschriften streng verboten ist.

Die Grundregel dabei ist kinderleicht zu merken: Werbung und Redaktionelles müssen getrennt werden. Und: Diese Trennung muss auch für den Empfänger erkennbar sein. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 24.01.2012 – 5 W 10/12) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine offenbar auch an Kinder gerichtete Internetseite, die Bannerwerbung ohne die Aufschrift „Anzeige″ enthielt, diesen Vorgaben genügt. Ja, meinten die Berliner Richter und lehnten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab:

„Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass hier – auch unter Beachtung der vom Internetauftritt angesprochenen Altersgruppe – eine optisch (noch) hinreichend deutlich erkennbare Trennung dieser Bannerstreifen vom „redaktionellen″ Teil vorliegt und dass jeder Internetnutzer – auch im Kindesalter – ganz von Anfang der ersten Nutzung an sofort daran gewöhnt wird, dass es solche Trennungen von „eigentlichen″ Inhalten im optischen Zentrum eines Internetauftritts und Bannerwerbung in dessen Randbereichen gibt. Auch Gemeinsamkeiten zwischen Werbeteil und inhaltlichem Teil (hier etwa: Animation und interaktives Spiel) ist den wirtschaftlichen Prinzipien von kostenfreien Internetangeboten immanent und gehört spätestens seit Einführung des Suchmaschinenmarketings (Keyword-Advertising) zum Alltag, den Kinder natürlich erst kennenlernen müssen, aber eben auch – davon geht der Senat aus – sehr schnell kennen lernen und sich daran gewöhnen.″

Bemerkenswert: Kinder sollen also ohne Weiteres zwischen Bannerwerbung und redaktionellen Inhalten unterscheiden können. Da bislang nur die zweitinstanzliche Entscheidung veröffentlicht ist (MMR 2012, 316), haben wir uns mit der Würdigung natürlich zurückzuhalten. Digital Natives hin oder her: Kinder genießen in einer Reihe von Gesetzen (darunter das UWG) einen besonderen Schutz, so dass die Würdigung des Gerichts auf den ersten Blick alles andere als einleuchtend erscheint.

Tags: 5 W 10/12 Bannerwerbung Kinder Rechtsprechung Schleichwerbung Trennungsgebot Verbraucherschutz Werbung