25. Oktober 2010
Wettbewerbsrecht (UWG)

Hanseatische Oberlandesgerichte einig: Spitzenstellung „Erster!″ im Ranking nicht irreführend

Gleich zwei Oberlandesgerichte aus dem kühlen Norden hatten sich mit derselben Werbung und der darin enthaltenen Spitzenstellungsbehauptung „Erster!″ im Rahmen eines „Rankings″ auseinanderzusetzen.

Im Ergebnis waren beide sich einig: 

Das Prädikat „Erster!″ in einem Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich von Internetanschlüssen bringe zwar im konkreten Fall eine Spitzenstellung zum Ausdruck. Damit würden die Verbraucher aber nicht darüber getäuscht, dass möglicherweise auf dem Markt günstigere oder schnellere Angebote existieren. 

Mit diesem Argument war die Klägerin zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 11.11.2009, 5 U 53/08) gescheitert. Das OLG hob das Verbot des Landgerichts Hamburg wieder auf.  Im darauf folgenden Hauptsacheverfahren versuchte es das klagende Unternehmen zunächst erfolglos beim Landgericht Bremen (Urteil v. 06.05.2010, 12 O 500/09) und nahm schließlich die Berufung zum Oberlandesgericht Bremen (2 U 78/10) zurück.

Schon im Verfügungsverfahren hatte das OLG Hamburg deutliche Worte gegen die Ansicht der Klägerin gefunden, wonach in einem solchen Ranking darauf hingewiesen werden müsse, dass nicht sämtliche auf dem Markt erhältliche Angebote in den Vergleich aufgenommen wurden:

„Der Senat teilt bereits die Auffassung nicht, […] die Antragsgegnerin wolle eine umfassende Vorrangstellung auf dem gesamten Markt der Telekommunikationsdienstleistungen auch gegenüber nicht ausdrücklich genannten Anbietern geltend machen. […]

Die […] Auffassung […] ist ebenso lebensfremd wie es z.B. die Annahme wäre, der als ‚Erster‘ bei einem beliebigen Laufwettbewerb unter 10 namentlich genannten Teilnehmern ermittelte Sieger sei deshalb die schnellste Person in Deutschland in dieser Disziplin.″

Solange der Vergleich nicht zu einem „schiefen Bild″ führt, kann sich ein Anbieter also nach dem OLG Hamburg durchaus mit einer „Auswahl von Hauptkonkurrenten″ vergleichen.

Die Klägerin war mit dem Ergebnis nicht zufrieden und trat – etwas weiter westlich am Gerichtsstand Bremen – den „steinigen Weg zum BGH″ an. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies auf die dagegen gerichtete Berufung in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung der Klägerin ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg habe:

„Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG ist darin nicht zu sehen, weil für jedermann erkennbar sich die hier herausgehobene Spitzenposition auf den dargestellten Vergleich beschränkt, so dass der Eindruck eines auf den Markt bezogenen Alleinstellungsanspruchs bzw. der Anmaßung einer dahingehenden Spitzenstellung (hinsichtlich des Preises, der Qualität oder des Preis-/Leistungsverhältnisses) gar nicht erst aufkommt.″

Eine Entscheidung durch den BGH wäre nach einer einstimmigen Zurückweisung nicht mehr möglich gewesen, so dass die Klägerin die Berufung zurücknahm.

Fazit

Auch wenn die Kommentierung von positiven Entscheidungen, an denen man selbst beteiligt ist, nicht schwer fällt: Eine andere Beurteilung hätte die Möglichkeiten vergleichender Werbung unzumutbar beschränkt und stünde auch im Widerspruch zu der Intention des Gesetzgebers. Denn unabhängig von der Frage, ob ein „Gesamtmarktvergleich″ immer möglich ist, kann ein Verbot vergleichender Werbung nicht über allgemeine Irreführungsgrundsätze erreicht werden, solange der Vergleich sich im sachlichen Rahmen hält.

 

Tags: irreführende Werbung Ranking Spitzenstellung vergleichende Werbung